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Zuschüsse / 3.2.3 Zuschüsse im Rahmen einer Überschuss-Einkunftsart

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Erhaltene Zuschüsse können im Rahmen einer Überschuss-Einkunftsart[1]

  • als Einnahmen zu erfassen sein[2]; das gilt auch für öffentliche Fördermittel für Belegungs- und Mietpreisbindungen (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen) nach dem Dritten Förderweg[3]; hierbei handelt es sich nicht um Investitionszuschüsse. Ein evtl. (teil-)rückzuzahlender Zuschuss ist erst im Zeitpunkt des Abflusses wieder als Ausgabe zu erfassen. Das gilt insbesondere, wenn konstitutive Merkmale eines Gelddarlehens fehlen.[4] Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gezahlt werden, sind im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3b, Nr. 4 Sätze 1, 4a EStG als sonstige Einkünfte zu erfassen;
  • als Einnahme für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird.[5] Gehört die Einnahme zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, jedoch nicht zum laufenden Arbeitslohn, gilt sie im Zuflussjahr als bezogen[6]; Pauschalierung der LSt ist möglich[7];
  • von Erhaltungsaufwand oder Schuldzinsen abzuziehen sein mit der Folge, dass diese Aufwendungen nur vermindert um den Zuschuss als Werbungskosten abgezogen werden können. Fallen Zuschusszahlung und Werbungskostenabzug nicht in denselben Veranlagungszeitraum, ist der Zuschuss im Jahr des Erhalts (= Jahr der Zahlung) als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Wählt der Steuerpflichtige eine gleichmäßige Verteilung nach §§ 11a, 11b EStG oder nach § 82b EStDV, mindern die erhaltenen Zuschüsse im Jahr des Zuflusses die zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen. Der danach ggf. noch verbleibende Betrag ist gleichmäßig auf den verbleibenden Abzug...

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