Erhaltene Zuschüsse können im Rahmen einer Überschuss-Einkunftsart[1]

  • als Einnahmen zu erfassen sein[2]; das gilt auch für öffentliche Fördermittel für Belegungs- und Mietpreisbindungen (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen) nach dem Dritten Förderweg[3]; hierbei handelt es sich nicht um Investitionszuschüsse. Ein evtl. (teil-)rückzuzahlender Zuschuss ist erst im Zeitpunkt des Abflusses wieder als Ausgabe zu erfassen. Das gilt insbesondere, wenn konstitutive Merkmale eines Gelddarlehens fehlen.[4] Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gezahlt werden, sind im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3b, Nr. 4 Sätze 1, 4a EStG als sonstige Einkünfte zu erfassen;
  • als Einnahme für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird.[5] Gehört die Einnahme zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, jedoch nicht zum laufenden Arbeitslohn, gilt sie im Zuflussjahr als bezogen[6]; Pauschalierung der LSt ist möglich[7];
  • von Erhaltungsaufwand oder Schuldzinsen abzuziehen sein mit der Folge, dass diese Aufwendungen nur vermindert um den Zuschuss als Werbungskosten abgezogen werden können. Fallen Zuschusszahlung und Werbungskostenabzug nicht in denselben Veranlagungszeitraum, ist der Zuschuss im Jahr des Erhalts (= Jahr der Zahlung) als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Wählt der Steuerpflichtige eine gleichmäßige Verteilung nach §§ 11a, 11b EStG oder nach § 82b EStDV, mindern die erhaltenen Zuschüsse im Jahr des Zuflusses die zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen. Der danach ggf. noch verbleibende Betrag ist gleichmäßig auf den verbleibenden Abzugszeitraum zu verteilen. Soweit die bezuschussten Aufwendungen nicht mehr gemindert werden können, z. B. weil der Zuschuss in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließt, gehört er zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Ein vom Steuerpflichtigen zurückgezahlter Zuschuss gehört im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung zu den Werbungskosten[8];
  • von den Herstellungskosten abzuziehen sein. Zuschüsse, die eine Gemeinde für die Durchführung bestimmter Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, aus städtebaulichen Gründen unabhängig von der Nutzung des Gebäudes gewährt, mindern die Herstellungskosten und sind nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige im Vorjahr einen Zuschuss als Einnahme behandelt hatte.[9]

Zuschüsse des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro oder eine als Homeoffice genutzte Wohnung, das/die der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, können den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder denjenigen aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sein. Die Zuordnung bestimmt sich danach, in wessen vorrangigem Interesse das Büro/Homeoffice genutzt wird.[10]

Fahrtkostenzuschüsse, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhält, sind entweder als Arbeitslohn zu erfassen oder mindern die geltend gemachten Werbungskosten. Sie können vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden.[11]

 
Hinweis

Änderung des EStG

Fahrtkostenzuschüsse

Mit Wirkung ab 1.1.2019 ist § 3 EStG um eine neue Nr. 15 erweitert worden.[12] Dadurch wird die 2014 abgeschaffte Steuerbegünstigung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder eingeführt. Die nach § 3 Nr. 15 Sätze 1 und 2 EStG steuerfreien Leistungen mindern die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG.[13]

Die LSt-Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 EStG ist durch das Elektromobilitätsgesetz[14] an den neuen § 3 Nr. 15 EStG angepasst worden. Mit § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG wird die neue Nr. 2 um einen weiteren Pauschalbesteuerungstatbestand ergänzt, wonach der Arbeitgeber zwischen der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG und der Pauschalbesteuerung wählen kann. Im Fall der Pauschalbesteuerung entfällt dann die Kürzung der Entfernungspauschale.

Erhaltene Zuschüsse aus öffentlichen Kassen können auf ansonsten steuerlich geförderten Erhaltungsaufwand anzurechnen sein.[15]

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