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Verzug / 1. Voraussetzungen des Verzuges

Dr. Melanie Besken
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1.1 Fällige, einredefreie Forderung

Verzug setzt voraus, dass der Gläubiger gegen den Schuldner eine Forderung besitzt, die fällig und einredefrei ist. Die Art der Forderung ist hier zweitrangig, es kann sich um eine Forderung auf Zahlung eines Geldbetrages oder auch auf Lieferung einer Gattungs- oder Stücksache handeln.

Die Forderung muss fällig sein. Fälligkeit tritt gem. § 271 BGB mit Abschluss des Vertrages ein, wenn die Parteien keine anderweitige Regelung im Vertrag geschlossen haben. Dies ist oft, aber nicht zwingend der Fall, wenn beispielsweise die Parteien vereinbaren, dass der Schuldner nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst in zwei Monaten leisten muss. Erst nach Ablauf dieser Frist wird die Forderung dann fällig und erst dann kann überhaupt erst Verzug eintreten. Enthält der Vertrag keine Bestimmung zur Leistungspflicht, so tritt Fälligkeit sofort mit Vertragsabschluss ein.

Ein weiteres Beispiel für die aufgeschobene Fälligkeit ist die Miete. Hier schuldet der Mieter die Miete in der Regel monatlich. Die Miete wird damit am dritten Werktag des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig.[1]

Die Forderung muss des Weiteren einredefrei sein. Das ist dann der Fall, wenn dem Schuldner kein Recht zusteht, seine Leistung zurückzuhalten. Solche Einreden können sein (nicht abschließend):

  • Einrede des nicht erfüllten Vertrages

    Enthält ein gegenseitiger Vertrag keine Klausel über eine Vorleistungspflicht, dann sind Leistung und Gegenleistung gemäß § 320 BGB "Zug um Zug" zu erbringen, das heißt gleichzeitig. Verlangt also der Gläubiger vom Schuldner Leistung, ohne seinerseits die ihm obliegende Gegenleistung anzubieten, dann steht dem Schuldner die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Dadurch erhält der Schuldner das Recht, die ihm obliegende Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Gläubiger seinerseits und...

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