Liegt ein Sachmangel vor, bestimmen sich die Rechte der kaufenden Partei nach § 437 BGB. Zu beachten ist, dass es kein besonderes kaufrechtliches Gewährleistungsrecht gibt, sondern vielmehr die Lieferung einer mangelhaften Sache als Nichterfüllung der Verkäuferpflicht nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB qualifiziert wird. Anzuwenden ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Zeigt sich ein Mangel, hat die Käuferin/der Käufer zunächst einen

  • Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB. Das besteht grundsätzlich in einem Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Ist die getroffene Wahl mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann die Verkäuferin/der Verkäufer nach § 439 Abs. 4 BGB diese Art der Nacherfüllung durch Geltendmachung der Einrede nach § 439 Abs. 4 BGB verweigern und auf die andere Möglichkeit der Nacherfüllung verweisen. Schlägt die Nacherfüllung nach § 439 BGB fehl, (aber auch erst dann) können
  • Sekundäransprüche geltend gemacht werden. Diese können im Rücktritt vom Vertrag, in der Minderung oder in der Geltendmachung von Schadensersatz liegen.

2.2.1 Der Nacherfüllungsanspruch gem. § 439 BGB

Besteht ein Mangel, hat der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB ein Wahlrecht zwischen einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Dieser Anspruch besteht verschuldensunabhängig. Das Gesetz stellt in § 439 Abs. 2 BGB klar, dass die mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten von der verkaufenden Partei zu tragen sind.

Solange es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, kann die Gewährleistung nach § 442BGB eingeschränkt werden.[1]

[1] Vgl. für Verbrauchsgüterkaufverträge § 476 Abs. 1 BGB.

2.2.2 Vertragliche Veränderungen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts

Steuerberater, die Verkäuferinnen oder Hersteller als Mandantschaft haben, müssen auf Grundlage der zivilrechtlichen Reglungen die Höhe der Rücklagen und den Erfahrungen aus den Vorjahren die Schätzgrundlage für die Berechnung der Rückstellungen ermitteln. Entscheidend ist dabei, dass nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich ein Nacherfüllungsanspruch besteht. In vielen Fällen ist es zulässig, vertraglich von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen zu treffen. Die dadurch eintretenden Besonderheiten sind bei der Berechnung der Rückstellungen ebenso zu berücksichtigen wie die gesetzlichen Regelungen. Denn die Bildung der Rückstellung ist nur zulässig, soweit mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Die erforderliche Schätzung ist auf Grundlage von den von der Mandantschaft tatsächlich abgeschlossenen Verträgen und den darin enthaltenen Modifizierungen der gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.

Allerdings sind nicht alle vertraglichen Vereinbarungen zulässig. Einschränkungen gelten insbesondere bei den Verbrauchsgüterkaufverträgen und bei in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Abweichungen zu den gesetzlichen Regelungen. Zur Berechnung der Rückstellungen sind alle Modifizierungen zu den gesetzlichen Regelungen, sowohl zugunsten als auch zuungunsten der verkaufenden Partei zu berücksichtigen.

2.2.2.1 Abweichungen von der gesetzlich vorgesehenen Nacherfüllungspflicht

Nach der gesetzlichen Konzeption hat die kaufende Partei ein Wahlrecht zwischen der Mangelbeseitigung oder der Lieferung eines neuen – diesmal mangelfreien – Gegenstands. Grundsätzlich ist es möglich, einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungseinschränkung vertraglich zu vereinbaren.[1] Voraussetzung ist, dass der zwischen den Parteien getroffene Haftungsausschluss, der sich auf jegliche Mängel oder auf bestimmte Mängel beziehen kann, zulässig ist. Eine Unzulässigkeit kann sich aus verschiedensten Gründen ergeben.

Haftungsausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen

Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, die Gewährleistung einzuschränken, ist eine Einschränkung des Rechts auf Nacherfüllung durch allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 309 Ziff. 8 Buchst. b BGB bei Lieferung neu hergestellter Sachen unzulässig.

Verbrauchsgüterkauf nach § 474 ff. BGB

Handelt es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d. h. dass eine Verbraucherin/ein Verbraucherbei einem Unternehmen eine bewegliche Sache kauft, ist eine Einschränkung der Nacherfüllungspflicht, solange der Mangel der verkaufenden Partei noch nicht angezeigt wurde, nicht zulässig.[2] Dies gilt sowohl für neue wie für gebrauchte Gegenstände.

Arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer

Verschweigt der Verkäufer einen Mangel – durch aktives Tun oder durch Unterlassen – arglistig, dann ist der Haftungsausschluss, nicht aber der Kaufvertrag (!), nichtig.[3]

Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit der Sache

Wurde für die gekaufte Sache eine Garantie nach § 443 BGB übernommen, ist ein insoweit vereinbarter Haftungsausschluss nach § 444 BGB unwirksam. Eine Garantie wird in der Regel dadurch übernommen, dass eine bestimmte Eigenschaft zugesichert wird. Dies setzt aber nicht voraus, dass diese Beschaffenheit verkehrswesentlich ist. Entscheidend ist, dass diese Beschaffenheit garantiert worden ist. Sie kann sich auf eine oder mehrere Eigenschaften beziehen, welche die konkrete Beschaffenheit ausmachen...

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