Der BFH hat mit Beschluss vom 15.6.2005[1] klargestellt, dass Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Die Berufsunfähigkeitsversicherung sei einer Krankenhaustagegeldversicherung vergleichbar. Auch sie bezwecke wirtschaftlich den Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmenausfälle. Das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen sei aber grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Auf der anderen Seite hat der BFH entschieden, dass Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung keine Betriebseinnahmen darstellen.[2]

Sind Beitragszahlungen für eine Versicherung als Betriebsausgaben abziehbar, müssen im Gegenzug jedoch auch sämtliche Zahlungen der Versicherung als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen behandelt werden.[3]

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