Für die Einzahlung von Bargeld (aus der Kasse) auf ein Bankkonto gilt Folgendes: In der Kasse wird die "Ausgabe" mit dem Tag der Einzahlung bei der Bank als Barausgabe erfasst. Auf dem Bankkonto wird dieser Betrag erst einige Tage später gutgeschrieben. Wegen dieser zeitlichen Verschiebung sollte man die Ausgabe über das Konto "Geldtransit" als Eingang buchen. Dort wird der Betrag "geparkt", bis die Gutschrift auf dem Kontoauszug erscheint. Diese Gutschrift wird auf dem Konto SKR 03/SKR 04:1360/1460 im Haben (also genau entgegengesetzt) gebucht (Eingang Bank, Ausgang Geldtransit). Innerhalb weniger Tage gleichen sich die beiden Buchungen auf dem Konto SKR 03/SKR 04:1360/1460 aus.

Bei Barabhebungen von der Bank zwecks Auffüllens der Kasse mit Wechselgeld etc. wird entsprechend (umgekehrt) gebucht.

 
Achtung

Kassen-Nachschau möglich

Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben können bestimmte Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.[1]

Der Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 AO.[2]

Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen.[3]

[2] OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 16.3.2022, S 0316 A-010-St 3a, betr. Informationen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung und elektronischer Aufzeichnungssysteme.
[3] FG Hamburg, Urteil v. 30.8.2022, 6 K 47/22, NZB eingelegt, Az. beim BFH XI B 93/22.

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