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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 428ay Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %

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Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:

 

a)

alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die bei Derivatkontrakten als Ersteinschuss geleistet werden oder die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428az einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Vermögenswerte gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;

 

b)

unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden, die nicht mehr als 90 Tage überfällig sind;

 

c)

bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;

 

d)

unbelastete Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, die nicht im Sinne des Artikels 178 ausgefallen sind und die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva behandelt werden können;

 

e)

unbelastete börsengehandelte Aktien, die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können;

 

f)

physisch gehandelte Waren, einschließlich Gold, aber ohne Warenderivate.

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