Zum Vorsteuerabzug sind grundsätzlich alle Vereine für den Bereich berechtigt, für den sie als Unternehmer Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern (sog. Regelversteuerer). Wendet ein Verein hingegen die Kleinunternehmerregelung i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG an, hat er keinen Vorsteuerabzug.

6.1 Vorsteuerabzug beim Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind[1]:

  • ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen i. S. v. § 14 UStG;
  • die Lieferungen und sonstige Leistungen müssen von anderen Unternehmern erfolgen;
  • die Lieferungen und sonstige Leistungen müssen für das eigene Unternehmen ausgeführt worden sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass erworbene Gegenstände zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt und dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.[2] Ansonsten entfällt die Möglichkeit der Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmensvermögen. Eine unentgeltliche Wertabgabe für eine nichtunternehmerische Nutzung solcher Gegenstände ist dann nicht steuerbar.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist ein Vorsteuerabzug möglich, soweit mit den Eingangsleistungen steuerpflichtige Umsätze des Vereins bewirkt werden. Steuerfreie Umsätze führen (von wenigen Ausnahmen wie Exporten abgesehen) zum Vorsteuerausschluss.[3]

Die Rechtsprechung hat den Vorsteuerabzug eingeschränkt, soweit die Leistungsbezüge für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden. Hiervon ist der ideelle Bereich des Vereins betroffen. Die unentgeltlichen Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden, sind nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne und schließen den Vorsteuerabzug aus. Bezieht der Verein eine Leistung zugleich für seine unternehmerische als auch für seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind[4], wenn die 10 %-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erreicht ist. Diese Regelungen gelten für alle Leistungsbezüge nach dem 31.12.2012.

 
Praxis-Beispiel

Anteiliger Vorsteuerabzug bei Pkw-Anschaffung nach dem 31.12.2012

Ein Verein erwirbt einen Pkw, den er sowohl für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (unternehmerische Tätigkeit) als auch für seinen ideellen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne) zu verwenden beabsichtigt. Die Anschaffung erfolgt nach dem 31.12.2012.

Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw ist anteilig nur insoweit zu gewähren, als der Verein den Pkw für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden beabsichtigt

6.2 Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Soweit der innergemeinschaftliche Erwerb beim Verein der Umsatzsteuer unterlag, ist die hierauf entfallende Steuer (Erwerbsteuer) ebenfalls als Vorsteuer abziehbar, wenn der Erwerb für den unternehmerischen Bereich des Vereins erfolgte.[1] Soweit der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb allerdings für steuerfreie Umsätze verwendet wird, führt dies wiederum grds. zum Vorsteuerausschluss.[2]

6.3 Leistungen für das Unternehmen

Während es i. d. R. einfach festzustellen ist, ob die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist und ob die Leistung von einem anderen Unternehmer erfolgte, ist die Beurteilung am schwierigsten, ob die Lieferungen und sonstigen Leistungen für das eigene Unternehmen ausgeführt wurden. Die Schwierigkeiten hängen damit zusammen, dass fast jeder Verein einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich hat. Es ist demnach bei jedem Leistungsbezug zu entscheiden, für welchen Bereich die Leistung bezogen wurde. Hierbei sind 3 Fälle zu unterscheiden:

  1. ausschließlich nichtunternehmerische Verwendung;
  2. ausschließlich unternehmerische Verwendung;
  3. gemischte Verwendung.

Bei Gegenständen, die nur für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen werden, ist die Vorsteuer nicht abziehbar. Bei Gegenständen, die nur für den unternehmerischen Bereich bezogen werden, ist der Vorsteuerabzug vollumfänglich möglich. Wird ein solcher Gegenstand später aber zeitweise dem nichtunternehmerischen Bereich überlassen, bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung erhalten. Die nichtunternehmerische Verwendung unterliegt aber als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Auch eine spätere Überführung in den nichtunternehmerischen Bereich beeinflusst den ursprünglichen Vorsteuerabzug nicht; sie unterliegt jedoch als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

6.4 Erleichterungen beim Vorsteuerabzug

Es ist bei Vereinen häufig nahezu unmöglich, die unternehmerische und die nichtunternehmerische Nutzung genau – in Prozenten erfasst – zu bestimmen. Damit sind eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern und die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben kaum möglich. Deshalb kann die Finanzverwaltung auf Antrag Erleichterungen gewähren.[1] Die Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, werden auf diese Bereiche nach dem Verhältnis aufgeteilt, das sich aus folgender...

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