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Vereine (gemeinnützige) / 6 Vorsteuerabzug und Ausschluss vom Vorsteuerabzug

Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
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Zum Vorsteuerabzug sind grundsätzlich alle Vereine für den Bereich berechtigt, für den sie als Unternehmer Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern (sog. Regelversteuerer). Wendet ein Verein hingegen die Kleinunternehmerregelung i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG an, hat er keinen Vorsteuerabzug.

6.1 Vorsteuerabzug beim Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind[1]:

  • ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen i. S. v. § 14 UStG;
  • die Lieferungen und sonstige Leistungen müssen von anderen Unternehmern erfolgen;
  • die Lieferungen und sonstige Leistungen müssen für das eigene Unternehmen ausgeführt worden sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass erworbene Gegenstände zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt und dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.[2] Ansonsten entfällt die Möglichkeit der Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmensvermögen. Eine unentgeltliche Wertabgabe für eine nichtunternehmerische Nutzung solcher Gegenstände ist dann nicht steuerbar.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist ein Vorsteuerabzug möglich, soweit mit den Eingangsleistungen steuerpflichtige Umsätze des Vereins bewirkt werden. Steuerfreie Umsätze führen (von wenigen Ausnahmen wie Exporten abgesehen) zum Vorsteuerausschluss.[3]

Die Rechtsprechung hat den Vorsteuerabzug eingeschränkt, soweit die Leistungsbezüge für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden. Hiervon ist der ideelle Bereich des Vereins betroffen. Die unentgeltlichen Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden, sind nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne und schließen den Vorsteuerabzug aus. Bezieht der Verein eine Leistung zugleich für seine unternehmerische als auch für seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die ...

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