Einheitliche Leistungsbezüge (z. B. die Anschaffung von Gegenständen), die sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd (privat) verwendet werden, ordnet der Unternehmer dem Unternehmen im Regelfall insgesamt oder gar nicht zu.

Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.3.1999 erworben wurden, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG[1] eine Verwendung des Gegenstands i. H. v. mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke notwendig. Wirtschaftsgüter, die zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden, können nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Nur wenn ein Gegenstand ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet wird, erfolgt zwingend eine Zuordnung zum Unternehmen.

 
Wichtig

Besonderheit für nichtwirtschaftliche Mitnutzung bis 2015

§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist – bis 31.12.2015 – nach der Rechtsprechung des EuGH[2] insoweit nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, als ein Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Leistungen (z. B. hoheitliche Mitbenutzung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ideeller Bereich eines Vereins) verwendet wird. Die bis 31.12.2015 geltenden Genehmigungen des Rats der Europäischen Union erfassten nur die private Mitbenutzung oder die Mitbenutzung für allgemein unternehmensfremde Zwecke. Die seit dem 1.1.2016 geltende Genehmigung[3] erfasst dagegen auch zusätzlich die Mitbenutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Damit konnten z. B. juristische Personen des öffentlichen Rechts, die einen bis 31.12.2015 erworbenen Gegenstand für weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke, überwiegend aber für die nicht dem Umsatzsteuerrecht unterliegenden nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. im hoheitlichen Bereich) verwendeten, unabhängig von der 10 %-Grenze den Vorsteuerabzug i. H. der unternehmerischen Verwendung vornehmen. Für alle seit dem 1.1.2016 erworbenen Gegenstände gilt dann aber wegen der erweiterten unionsrechtlichen Genehmigung auch für die nichtwirtschaftliche Verwendung die 10 %-Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.

Die Zuordnung kann – soweit der Finanzverwaltung nach Abschn. 15.2c Abs. 2 UStG gefolgt wird – wie folgt dargestellt werden:

 
Wichtig

Besteuerung nichtunternehmerischer Verwendung

Soweit ein Gegenstand insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wird, unterliegt die private Verwendung dieses Gegenstands der Besteuerung als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, soweit aus dem Bezug dieses Gegenstands ein Vorsteuerabzug ganz oder teilweise zulässig war.

Allerdings ist ein Gegenstand auch dann nicht zwingend dem Unternehmen zuzuordnen, wenn er überwiegend für unternehmerische Zwecke, daneben aber auch für private (unternehmensfremde) Zwecke verwendet wird. Ein Unternehmer kann einen Gegenstand, der zu mehr als 50 % – aber nicht ausschließlich – für unternehmerische Zwecke verwendet wird, der nichtunternehmerischen Sphäre zuordnen.

Ein nach wirtschaftlicher Betrachtung als einheitlicher Gegenstand anzusehendes Wirtschaftsgut kann jedoch auch in einen dem Unternehmen zugeordneten Teil und einen nichtunternehmerischen Teil aufgeteilt werden (Zuordnungswahlrecht).[4] Dieses – ursprünglich für ein Grundstück ergangene – Urteil des EuGH kann nach der ausdrücklichen Formulierung im Urteil auch auf bewegliche Wirtschaftsgüter angewendet werden. Die Entscheidung über die Zuordnung oder die Aufteilung muss der Unternehmer zeitnah zum Leistungsbezug treffen.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung beweglicher Wirtschaftsgüter

Der Schriftsteller S erwirbt einen Computer, den er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden will.

S kann den Computer insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, er kann aber auch nur den Teil dem Unternehmen zuordnen, den er für seine unternehmerischen Zwecke verwendet. Soweit er nur den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuordnet, kann er den Vorsteuerabzug nur für diesen Teil nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vornehmen. Die Privatnutzung des Computers unterliegt bei der nur teilweisen Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen nicht der Besteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.[5]

In der Praxis ist eine solche Aufteilung des Gegenstands nicht zu empfehlen. Durch die Zuordnung von abgrenzbaren Bereichen zur Privatsphäre ergibt sich später bei Nutzungsänderungen keine Möglichkeit, eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen.

Der Unternehmer muss die Zuordnung zum Unternehmen oder zu seinem nichtunternehmerischen Vermögen nach nationaler Auffassung nachweisen können. I. d. R. wird dieser Nachweis über den vorgenommenen oder den unterlassenen Vorsteuerabzug zu führen sein. Bei Gegenständen (z. B. Immobilien), bei denen wegen steuerfreier Verwendung ohnehin kein Vorsteuerabzug möglich ist, muss die Zuordnungsentscheidung durch andere Beweisanzeichen nachgewiesen werden. Beweisanzeichen können z. B. sein, ob der Unternehmer unter seinem Firmennamen auftritt und ob er den Gegenstand privat oder betrieblich versichert. Die ertragsteuerliche Behandlung ist zwar für die umsatzsteuerli...

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