Bei der Abgabe von Warenmustern können sich Probleme ergeben, denn die zu Werbezwecken erfolgte unentgeltliche Abgabe von Warenmustern ist nicht steuerbar.

Liegen allerdings die Voraussetzungen eines Warenmusters nicht vor, muss der Unternehmer gem. § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern.

Mit Urteil vom 30.9.2010[1] hat der EuGH den Begriff des Warenmusters i. S. v. Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie ausgelegt.

Nach der Definition des EuGH ist ein Warenmuster i. S. d. europäischen Rechts

  • ein Probeexemplar eines Produkts,
  • dessen Absatz gefördert werden soll und
  • das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht,
  • ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen.

Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das o. g. EuGH-Urteil hat das Bundesfinanzministerium veranlasst, zur Definition des Warenmusters Stellung zu nehmen.[2] Demnach ist ein Warenmuster ein Probeexemplar, durch das dessen Absatz gefördert werden soll. Mit o. g. Schreiben wurde ausdrücklich klargestellt, dass Warenmuster von der Steuerbarkeit ausgeschlossen sind.

Infolge dieses Urteils hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Nunmehr ist in Abschn. 3.3 Abs. 13 UStAE ausdrücklich klargestellt, dass Warenmuster von der Steuerbarkeit ausgeschlossen sind.

Ist es ganz oder im Wesentlichen identisch mit dem im allgemeinen Verkauf erhältlichen Produkt, kann es sich gleichwohl um ein Warenmuster handeln, wenn die Übereinstimmung mit dem verkaufsfertigen Produkt für die Bewertung durch den potenziellen oder tatsächlichen Käufer erforderlich ist und die Absicht der Absatzförderung des Produkts im Vordergrund steht. Ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einem anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Endverbraucher zugewendet werden.

Nicht steuerbar ist auch die Abgabe sog. Probierpackungen im Getränke- und Lebensmitteleinzelhandel (z. B. die kostenlose Abgabe von losen oder verpackten Getränken und Lebensmitteln im Rahmen von Verkaufsaktionen, Lebensmittelprobierpackungen, Probepackungen usw.) an Endverbraucher.

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