BMF, 05.10.1990, IV A 3 - S 7180 - 4/90

Es ist die Frage gestellt worden, ob die folgenden Sachverhalte als sportliche Veranstaltungen unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallen:

  1. Ein Sportverein holt für die Durchführung einer Wettkampfveranstaltung (z.B. Reitturnier) satzungsgemäß die Genehmigung seines Verbandes ein. Der Verband prüft insbesondere die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen. Für seine Tätikeit erhebt der Sportverband von dem Verein ein Entgelt.
  2. Ein Sportverband stellt für die Sportler der im angeschlossenen Vereine Sportausweise aus (z.B. Reitausweise). Für die Ausstellung bzw. Verlängerung dieser Ausweise erhebt der Verband von den einzelnen Sportlern ein Entgelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind sportliche Veranstaltungen, die von einem gemeinnützigen Zwecken dienenden Verband durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen und die Ausstellung bzw. Verlängerung von Sportausweisen durch einen Sportverband können nicht als sportliche Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Außerdem handelt es sich bei den von dem Sportverband erhobenen Entgelten nicht um Teilnehmergebühren. Hierunter fallen nach Abschn. 116 Abs. 2 UStR nur solche Entgelte, die für die aktive Teilnahme von Sportlern an einer bestimmten Veranstaltung gezahlt werden (z.B. Start- und Meldegelder).

Gemeinnützige Sportverbände, die gegen Entgelt Wettkampfveranstaltungen von Sportvereinen genehmigen, werden insoweit im Rahmen eines Zweckbetriebs (§ 65 AO) tätig. Das gleiche gilt, wenn gemeinnützige Sportverbände für Sportler gegen Entgelt Sportausweise ausstellen oder verlängern. Auf diese Leistungen ist deshalb nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8

 

Fundstellen

BStBl I, 1990, 649

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