Für Kalendermonate, in denen Umsätze getätigt worden sind bzw. für die Vorsteuern beansprucht werden, ist spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonates (für Januarumsätze also am 15. März) eine Voranmeldung abzugeben bzw. die interne Voranmeldung auszufüllen.

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 EUR überstiegen haben, können die Voranmeldung jeweils am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar für das vorangegangene Kalendervierteljahr (Januar bis März, April bis Juni usw.) einreichen.

Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Umsatzsteuererklärung mittels Formular (U1) bis spätestens 30. April des Folgejahres abzugeben. Bei elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärungen ist der 30. Juni des Folgejahres der Abgabetermin.

Maßgeblich, ob es sich um eine ausländische Unternehmerin/einen ausländischen Unternehmer handelt, ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Unternehmerinnen/Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als inländische Unternehmerinnen/Unternehmer zu behandeln. Sie haben diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Die Leistungsempfängerin/Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze. Zuständig ist in diesen Fällen das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich das Grundstück befindet.

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