Die Zweckbestimmung des jeweiligen Wirtschaftsguts muss anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar sein:[1]

  • Art des Wirtschaftsguts,
  • Art und Dauer der Verwendung,
  • Art des Unternehmens,
  • ggf. Art der Bilanzierung.

Nach dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB gehören zum Umlaufvermögen:

  • Vorräte, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren,
  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  • Wertpapiere einschl. der Anteile an verbundenen Unternehmen,
  • Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten.

Von größter Bedeutung ist das Vorratsvermögen. Hierzu gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie sind regelmäßig körperlich (materiell), können gelegentlich auch immateriell sein, wie z. B. in echter Auftragsproduktion hergestellte Filme[2] oder Nutzungsrechte[3]. Wirtschaftsgüter, die vorrangig für die Durchführung eines bestimmten Auftrags hergestellt worden sind und deren künftige Verwertungsmöglichkeit ungewiss ist, gehören zum Umlaufvermögen.[4]

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