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Wertpapiere

Dr. René Pollmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter dem Begriff Wertpapiere sind allgemein Urkunden über Vermögensrechte zu verstehen. Mithilfe der Urkunde kann der Inhaber das Vermögensrecht gegenüber dem Schuldner geltend machen. Urkunden in Papierform gibt es heutzutage i. d. R. nur noch, wenn historisch gewachsene Rechtsgrundlagen bestehen, die eine Verbriefung verlangen. Immer häufiger werden Urkunden abgeschafft und durch Buchungsposten ersetzt, in Deutschland z. B. durch Girosammelverwahrung von Globalurkunden; bei Bundeswertpapieren als echtes Wertrecht in Form eines Schuldbucheintrags.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 3 Nr. 40, 62, 70 EStG; § 17 EStG; § 20 EStG; § 32 d EStG; § 43 ff. EStG; § 252 HGB; § 253 HGB; BMF, Schreiben v. 26.3.2009, IV C 6-S 2171/b/09; BMF, Schreiben v. 16.7.2014 IV C 6 – S 2171 – b/09/10002; BMF, Schreiben v. 2.9.2016, IV C 6-S 2171-b/09/10002 :002.

1 Begriff und Unterscheidungsmöglichkeiten

1.1 Unterscheidung nach wirtschaftlicher Funktion oder verbrieftem Recht

Wertpapiere können nach unterschiedlichen Gesichtspunkten kategorisiert werden. Man unterscheidet im Hinblick auf die wirtschaftliche Funktion zwischen Wertpapieren

  • des Geldverkehrs (Wechsel, Scheck, Sparbuch),
  • des Warenverkehrs (Ladeschein, Lieferschein) und
  • des Kapitalverkehrs (Inhaberschuldverschreibung, Aktie, Investmentzertifikate; den sog. Effekten).

Ferner können Wertpapiere nach dem zugrunde liegenden Recht differenziert werden. Hierbei lassen sich

  • schuldrechtliche Wertpapiere (Inhaberschuldverschreibung, Scheck, Ladeschein),
  • sachenrechtliche Wertpapiere, Hypothekenbrief, Grundschuldbrief) und
  • die Mitgliedspapiere (Aktie, Zwischenschein) unterschieden.[1]
 
Hinweis

Praktiker reden bei Wertpapieren von Effekten

In der Praxis werden unter dem Oberbegriff der "Wertpapiere" häufig die "Effekten" verstanden.

[1] Vgl. Schödel, in Dauner-Lieb/Langen, NK-BGB Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 793 BGB Rz. 3.

1.2 Unterscheidung nach Bezeichnung des Berechtigten/Begünstigten: Wer Anspruch auf Leistung hat

Die am häufigsten verwe...

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    Wertpapiere nach HGB, EStG und IFRS
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    1 Begriff und wirtschaftliche Bedeutung 1.1 Begriff  Rz. 1 Wertpapiere sind rechtlich gesehen i. d. R. Urkunden, in denen Privatrechte in der Weise verbrieft sind, dass zu ihrer Ausübung das Innehaben der Urkunde erforderlich ist. Das Recht kann also nur ...

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