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Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [bis 30.06.2023]

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§§ 1 - 3 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

§ 2 Anerkennungsverfahren

Zur Entstehung einer Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist deren Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 und 2 BGB erforderlich.

§ 3 Statusklärung in Zweifelsfällen

1Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Einrichtung um eine Stiftung im Sinne dieses Gesetzes handelt, oder ist die Rechtsnatur einer Stiftung zweifelhaft, so entscheidet hierüber auf Antrag die oberste Stiftungsbehörde. 2Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

§§ 4 - 5 2. Abschnitt Verwaltung der Stiftung

§ 4 Grundsätze

 

(1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne der Stiftungssatzung oder - hilfsweise - des mutmaßlichen Willens der Stifterin oder des Stifters erfordert.

 

(2) 1Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist oder der Wille der Stifterin oder des Stifters auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. 2Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.

 

(3) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, sind die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.

§ 5 Satzungsänderung, Zusammenschluss, Selbstauflösung

 

(1) 1Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. 2Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

 

(2) 1Soweit die Satzung es nicht ausschl...

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