Rz. 53

Für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (ohne Kapitalgesellschaften & Co), die nicht dem PublG unterliegen, enthält das HGB kein Gliederungsschema. Aus der gesetzlichen Verpflichtung, dass sämtliche Aufwendungen und Erträge unsaldiert, klar und übersichtlich gegenüberzustellen und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten sind, ergibt sich bereits eine gewisse Mindestgliederung.[1] Aus den in der Literatur vorgeschlagenen Gliederungsschemata folgt, dass ein GuV-Postenausweis "Steuern" ausreichend ist, in dem sowohl die ertragsabhängigen Steuern als auch die sonstigen Steuern zusammengefasst enthalten sind.[2]

Nach der Kommentierung liegt in der Zusammenfassung von Steuervorauszahlungen, Abschluss- und Nachzahlungen, Zuführungen zu Steuerrückstellungen, und zwar bezogen auf das abgelaufene Jahr und die Vorjahre, sowie der Auflösung gebildeter Rückstellungen kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB) vor; vielmehr geht ein "Spezialposten" Steuern oder Steuern vom Einkommen und vom Ertrag als Sammelposten für alle Steuern bzw. für alle einkommens- und ertragsabhängigen Steuern einem getrennten Ausweis von Aufwendungen und Erträgen aus Steuern bzw. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag vor.[3] Die früher anzutreffende Meinung, Erträge aus der Auflösung von Steuerrückstellungen unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen[4], ist durch die herrschende Meinung überholt; bei Erträgen aus der Auflösung von Steuerrückstellungen handelt es sich sachlich nicht um Erträge, sondern vielmehr um eine Korrektur von (zu hohen) Aufwendungen in der Vergangenheit.[5]

 

Rz. 54

Allerdings ist auch nicht zu beanstanden, wenn Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute – wie für publizitätspflichtige Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften in § 5 Abs. 5 Satz 2 PublG ausdrücklich eröffnet – die Steueraufwendungen unter den "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" ausweisen[6] (Rz. 59).

 

Rz. 55

Das HGB enthält für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften – außer den GoB – ebenfalls keine speziellen Vorschriften zur Bilanzgliederung. Eine Gewerbesteuer-Erstattungsforderung (bzw. eine Körperschaftsteuer-Erstattung im Falle der Ausübung der Option der Personenhandelsgesellschaft zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG (Rz. 48a)) ist danach unter den Forderungen auszuweisen.

Eine Gewerbesteuerschuld (bzw. eine Körperschaftsteuerschuld bei Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG) aus noch nicht veranlagten Steuern ist unter den Rückstellungen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) auszuweisen; hat eine bestandskräftige Veranlagung stattgefunden, so ist eine Verbindlichkeit auszuweisen.[7]

[3] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 640, sowie Mayer-Wegelin, in Ballwieser/Coenenberg/v. Wysocki, Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 3. Aufl. 2002, Sp. 2273 ff.; Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 233 und Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 184.
[4] Vgl. Bullinger, BB 1986, S. 844 f.
[5] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 233; Walz, in Böcking u. a., Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, B 338 Rz. 40, Stand: 12/2019.
[6] Vgl. z. B. Walz, in Böcking u. a., Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, B 338 Rz. 33, Stand: 12/2019.
[7] Vgl. Marx, Steuern in der externen Rechnungslegung, 1998, S. 93.

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