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Steuerhinterziehung/leichtfertige Steuerverkürzung / 5 Selbstanzeige

Prof. Dr. Peter Bilsdorfer
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Die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung, die vollendet, aber nicht entdeckt ist, lässt sich vermeiden, wenn eine Selbstanzeige[1] vorgenommen wird. Sie wird als eine Art Einladung an den Steuerbürger, zur Steuerehrlichkeit zurückzufinden, betrachtet.

Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige tritt nur ein, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben umfassend (und nicht nur teilweise) bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.[2] In der Aufforderung an das Finanzamt, eine Betriebsprüfung vorzunehmen, liegt noch keine Selbstanzeige.[3] Vom Steuerpflichtigen wird verlangt, dass er eine gewisse Tätigkeit entfaltet, die in Richtung einer Berichtigung und Ergänzung der bisherigen Angaben oder Nachholung von Angaben liegt. Das Finanzamt muss dadurch in der Lage sein, ohne langwierige große Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären.[4]

 
Wichtig

Selbstanzeige muss vollumfänglich erfolgen

Formulieren Sie für den Steuerpflichtigen eine Selbstanzeige, müssen Sie dies so ausführlich tun, dass das Finanzamt in die Lage versetzt wird, sofort berichtigende Steuerbescheide zu erlassen. Würden Sie dem Finanzamt lediglich schreiben "Ich erstatte für die Eheleute X Selbstanzeige", wäre das nicht ausreichend. Unabhängig von der Schwere der Steuerhinterziehung beträgt der Nacherklärungszeitraum 10 Jahre.[5]

Wichtig ist auch, dass sich die Selbstanzeige auf die richtigen Zeiträume bezieht. Wurden steuererhebliche Einnahmen im Veranlagungszeitraum 2025 bezogen, müssen sie für 2025 nacherklärt werden. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt worden, tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessen...

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