Dipl.-Betriebsw. Tobias Junker-Jäger, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Der Unternehmer kann seine Buchführung insgesamt selbst erstellen. Er ist auch nicht verpflichtet, seine Buchführung von einem Steuerberater überwachen zu lassen. Der Unternehmer kann frei entscheiden, ob er seine Buchführung ganz oder teilweise auf einen Steuerberater überträgt. Nach der StBVV sind fünf verschiedene Varianten möglich. Gegenstandswert ist immer der Jahresumsatz bzw. die Summe der Betriebsausgaben, wenn diese höher sind als der Jahresumsatz.
5.1 Variante 1: Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege
Der Steuerberater übernimmt die kompletten Buchführungsarbeiten bzw. das Führen steuerlicher Aufzeichnungen. Die Monatsgebühr beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach der Tabelle C. Der Mittelsatz beträgt somit 7/10.
Der Unternehmer zahlt die Vergütung für jeden Monat, auch wenn der Mandant seine Unterlagen nur alle drei 3 Monate zum Steuerberater gibt, weil er z. B. seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur vierteljährlich abgeben muss. Auch wenn der Mandant die Buchführung für ein gesamtes Jahr erstellen lässt, zahlt er die Vergütung für jeden Monat. In der Monatsvergütung ist das Erstellen der Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten und darf nicht zusätzlich berechnet werden.
Die Kosten des Steuerberaters für die Einschaltung eines externen Rechenzentrums gehören zu seinen allgemeinen Geschäftskosten, die er nicht zusätzlich zur Monatsgebühr abrechnen darf. Zulässig ist lediglich die Kostenpauschale nach § 16 StBVV, die bis zu 20 % der berechneten Vergütung betragen darf, maximal 20 EUR je Angelegenheit (= Vergütungstatbestand).
Die Kassenführung gehört nicht zu den Buchführungsarbeiten. Die Mitwirkung des Steuerberaters bei der Kassenführung ist daher nicht mit der Monatsgebühr abgegolten. Der Steuerberater kann seine Mithilfe nach Zeitaufwand in Rechnung stellen.
5.2 Variante 2: Kontieren der Belege
Kontieren bedeutet, dass ...