Der Unternehmer kann seine Buchführung insgesamt selbst erstellen. Er ist auch nicht verpflichtet, seine Buchführung von einem Steuerberater überwachen zu lassen. Der Unternehmer kann frei entscheiden, ob er seine Buchführung ganz oder teilweise auf einen Steuerberater überträgt. Nach der StBVV sind fünf verschiedene Varianten möglich. Gegenstandswert ist immer der Jahresumsatz bzw. die Summe der Betriebsausgaben, wenn diese höher sind als der Jahresumsatz.

5.1 Variante 1: Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege

Der Steuerberater übernimmt die kompletten Buchführungsarbeiten bzw. das Führen steuerlicher Aufzeichnungen.[1] Die Monatsgebühr beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach der Tabelle C. Der Mittelsatz beträgt somit 7/10.

Der Unternehmer zahlt die Vergütung für jeden Monat, auch wenn der Mandant seine Unterlagen nur alle drei 3 Monate zum Steuerberater gibt, weil er seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abgibt. Auch wenn der Mandant die Buchführung für ein gesamtes Jahr erstellen lässt, zahlt er die Vergütung für jeden Monat. In der Monatsvergütung ist das Erstellen der Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten und darf nicht zusätzlich berechnet werden.

Die Kosten des Steuerberaters für die Einschaltung eines externen Rechenzentrums gehören zu seinen allgemeinen Geschäftskosten, die er nicht zusätzlich zur Monatsgebühr abrechnen darf. Zulässig ist lediglich die Kostenpauschale nach § 16 StBVV, die bis zu 20 % der berechneten Vergütung betragen darf, maximal 20 EUR je Angelegenheit (= Vergütungstatbestand).

Die Kassenführung gehört nicht zu den Buchführungsarbeiten. Die Mitwirkung des Steuerberaters bei der Kassenführung ist daher nicht mit der Monatsgebühr abgegolten. Der Steuerberater kann seine Mithilfe nach Zeitaufwand in Rechnung stellen.

[1] § 32 Abs. 1 StBVV.

5.2 Variante 2: Kontieren der Belege

Kontieren bedeutet, dass auf dem jeweiligen Beleg (handschriftlich) vermerkt wird, auf welches Konto der jeweilige Betrag gebucht werden soll (= Buchungsanweisung).[1]

Die Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist mit der Monatsgebühr nicht abgegolten, weil der Steuerberater keine Datenverarbeitung einsetzt. Wenn er die Voranmeldung dennoch erstellt, kann er dafür eine besondere Gebühr[2] abrechnen.

[1] § 33 Abs. 2 StBVV.

5.3 Variante 3: Buchführung oder steuerliche Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen

Der Steuerberater erhält die kontierten Belege, die er mit Hilfe seiner EDV-Buchführung erfasst.[1] Für die Eingabe und Verarbeitung erhält er eine monatliche Vergütung. In der Monatsvergütung ist die Datenverarbeitung durch den Steuerberater und damit auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten. Diese kann deshalb nicht zusätzlich abgerechnet werden.

[1] § 33 Abs. 3 StBVV.

5.4 Variante 4: Buchführung bzw. Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach erstellten Datenträgern

Der Unternehmer erstellt seine Buchführung in eigener Regie und nur der letzte Schritt, die Auswertung mit Hilfe der Datenverarbeitung, wird vom Steuerberater übernommen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer kontiert selbst und erfasst mit eigener EDV

Ein Unternehmer kontiert seine Buchführungsunterlagen und erfasst diese mit einem eigenen Programm, das z. B. über eine DATEV-Schnittstelle verfügt. Die vollständig erfassten Daten gibt er an seinen Steuerberater weiter. Der Steuerberater, der der DATEV angeschlossen ist, lässt dort die vom Unternehmer erfassten Daten verarbeiten und auswerten.

Für diese Tätigkeit kann der Steuerberater eine Monatsvergütung von 1/20 bis 10/20 der vollen Gebühr nach Tabelle C berechnen. Zusätzlich zu dieser Gebühr kann er sich die Kosten der Datenverarbeitung vom Mandanten erstatten lassen, die ihm durch ein externes Rechenzentrum entstanden sind.

Da die Datenverarbeitung in der Monatsgebühr enthalten ist, darf die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht zusätzlich abgerechnet werden.

5.5 Variante 5: Überwachung der laufenden Buchführung bzw. der steuerlichen Aufzeichnungen

Die laufende Überwachung der Buchführung darf der Steuerberater nur abrechnen, wenn er die Buchführung nicht selbst bzw. nicht in seinem Büro erstellt. Die Kontrolle der Buchführung durch seine eigenen Mitarbeiter ist durch die Monatsgebühr abgegolten.[1]

Für die Überwachung der Buchführung, die von seinen Kunden angefertigt wurde, darf der Steuerberater eine Monatsvergütung zwischen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C abrechnen. Mit der Monatsvergütung ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht automatisch abgegolten.

 
Praxis-Beispiel

Finanzielle Auswirkungen

Bei einem Jahresumsatz von 165.000 EUR beträgt eine volle 10/10 Gebühr 231 EUR pro Monat. Bei Anwendung der verschiedenen Gebührensätze ergeben sich dann die folgenden Auswirkungen:

 
 

Gebühren-

rahmen
niedrigste Gebühr EUR Mittel­gebühr EUR höchste ­Gebühr EUR
Buchführung 2–12/10 46,20 161,70 277,20
Kontieren der Belege 1–6/10 23,10 80,85 138,60
Buchführung nach kontierten Belegen 1–6/10 23,10 80,85 138,60
nur Datenverarbeitung 1–10/20 11,55 63,53 115,50
Überwachung der Buchführung 1–6/10 23,10 80,85 138,60

Darüber hinaus darf der Steuerberater die Kostenpauschale für Porto und Telefon nach § 16 StBVV abrechnen (20 %, höchstens 20 EUR pro Angelegenheit).

 
Praxis-Tipp

Je besser die Unterlagen aufbereitet sind, desto niedriger die Steuerberatungsrechnung

Der Unternehmer sollte bei seiner Zusammenarbeit mi...

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