Betriebsausgaben sind im Einkommensteuergesetz definiert. Demgemäß handelt es sich um Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Der Begriff der betrieblichen Veranlassung erfordert, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht. Betriebsausgaben sind Aufwendungen in Geld oder Geldeswert.
Im Rahmen der Gewinnermittlung mindern Betriebsausgaben den Gewinn, es sei denn, es handelt sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Bei den nicht abziehbaren Betriebsausgaben ist hinsichtlich der "technischen" Behandlung nach den Gewinnermittlungsarten zu differenzieren. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mindern auch die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zunächst den steuerlichen Gewinn (Stufe 1). Erst im nächsten Schritt werden die nicht abziehbaren Betriebsausgaben außerbilanziell bei der Ermittlung der Einkünfte wieder hinzugerechnet (Stufe 2). Soweit die Gewinnermittlung dagegen nach § 4 Abs. 3 EStG im Rahmen der sogen. Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) erfolgt, werden die nicht abziehbaren Betriebsausgaben erst überhaupt nicht angesetzt; es bedarf hier also keiner weiteren Korrektur.
Betriebsausgaben werden grundsätzlich den Gewinneinkünften zugeordnet, d. h. den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit. Bei den Überschusseinkünften lautet der vergleichbare Begriff "Werbungskosten".
Nicht alle Betriebsausgaben sind gewinnmindernd zu berücksichtigen. Bei teils betrieblich und teils privat veranlassten Betriebsausgaben ist i. d. R. nur der betriebliche Teil abzugsfähig. Kosten der privaten Lebensführung führen im Gegensatz zu Betriebsausgaben nicht zu einer Ergebnisminderung.
Keine Betriebsaus...