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Betriebsausgaben-ABC

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Zusammenfassung

 
Überblick

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.[1] Im Rahmen der Gewinnermittlung mindern Betriebsausgaben den Gewinn, es sei denn, es handelt sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Betriebsausgaben sind in § 4 Abs. 4 EStG definiert. Kosten der privaten Lebensführung sind in § 12 EStG geregelt. Deren Nichtabzugsfähigkeit ergibt sich indirekt aus der Definition der Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten.[2]

[1] § 4 Abs. 4 EStG.
[2] § 9 EStG.

Abbruchkosten

Abbruchkosten entstehen bei Abbruch eines Gebäudes. Sie führen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu einer Gewinnminderung, wenn das Gebäude der Erzielung von Einkünften dient. Erfolgte der Erwerb des Gebäudes jedoch in Abbruchabsicht, sind die Abbruchkosten im Rahmen der Herstellungskosten des neuen Gebäudes oder der Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb von wirtschaftlich verbrauchten Gebäuden zu berücksichtigen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 15.2.1989, X R 97/87, BStBl 1989 II S. 604 und H 6.4 EStH; s. Steuerliche Behandlung der Abbruchkosten; HI2073226.

Abfindungen

Abfindungen sind Entschädigungen oder Abstandszahlungen. Entschädigungen liegen z. B. bei Beendigung eines betrieblichen Arbeitsverhältnisses (Kündigungsabfindung) vor. Sie sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie aus der Perspektive des Leistenden einer betrieblichen Veranlassung unterliegen. Sind Abfindungen Abstandszahlungen für eine vorzeitige Räumung eines Miet- oder Pachtobjekts, sind sie als Betriebsausgaben anzusetzen, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis betrieblich veranlasst ist.[1]

[1] BFH, Urteil v. 28.8.1974, I R 66/72, BStBl 1975 II S. 76.

Abschreibungen

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die sich zur Erzielung von Einkünften im Betriebsvermögen befinden, mindern si...

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