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Buchführung

Ulrike Fuldner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit der Buchführung halten Unternehmer alle – wirtschaftlichen und rechtlichen – Geschäftsvorfälle ihres Unternehmens im Geschäftsjahr zahlenmäßig fest. Dazu gehören vor allem die Geschäfte mit Kunden, Lieferanten und Banken. Am Jahresende muss die Buchführung die Aufstellung einer Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung ermöglichen. In der Buchführung werden alle Geschäftsvorgänge wie Mietzahlungen, Wareneinkäufe, Lohnzahlungen etc. in Konten chronologisch festgehalten. Erfasst werden bei der doppelten Buchführung auf Bestandskonten zudem alle Veränderungen im Betriebsvermögen (Maschinen, Fahrzeuge, Forderungen gegen Kunden), aber auch Verbindlichkeiten. Eine ordnungsgemäße Buchführung zeigt dem Unternehmer auf einen Blick, welches Vermögen bzw. welche Schulden er hat und ob sich seine unternehmerische Tätigkeit auszahlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Handelsrecht enthält für Kaufleute die Vorschriften zur Buchführung und Erstellung der Abschlüsse (§§ 238–245 HGB). In der Abgabenordnung wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen auch Nichtkaufleute buchführungspflichtig sind, wann diese Buchführungspflicht beginnt und endet (§ 141 AO). Die Finanzverwaltung hat aufgrund des BilMoG die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Steuerbilanz vorgeschrieben (BMF, Schreiben v. 12.3.2010 und v. 22.6.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001); zur Maßgeblichkeit niedrigerer handelsrechtlicher Bilanzwerte im Rahmen der steuerlichen Rückstellungsberechnung: OFD Münster, Verfügung v. 13.7.2012, S 2170a – 234 – St 12 – 33. Die wichtigsten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind in R 5.2 EStR 2012 und H 5.2 EStH 2023 dargestellt. BFH, Urteil v. 28.8.2014, V R 16/14, BFH/NV 2014 S. 2027: Anforderung an Buchnachweis bei Ausfu...

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