BMF, 9.12.2011, IV D 3 - S 7141/11/10003

Bezug: TOP 5 der USt V/11

Anlagen: 1 (+ 1)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung unter TOP 5 der USt V/11 übersende ich Ihnen den Abdruck meines Schreibens vom heutigen Tage an die Verbände zur Kenntnis.

Es ist beabsichtigt, den BMF-Entwurf nach Ablauf der den Verbänden gesetzten Frist zur Stellungnahme in der Sitzung USt I/12 vom 24. bis 26.1.2012 abschließend zu beraten.

Die eingegangenen Stellungnahmen der Verbände werde ich Ihnen zu Ihrer Vorbereitung auf die Erörterung gesammelt übersenden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Anlage

Umsatzsteuer;

Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6, § 6a UStG); Änderungen der §§ 9 bis 11, 13, 17, 17a, 17b und 17c UStDV durch die Zweite Verordnung steuerlicher Verordnungen; Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der Neuregelungen

1 Anlage

GZ IV D 3 – S 7141/11/10003

DOK 2011/0994306

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen” vom 2.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2416) wurden die §§ 9 bis 11, 13, 17, 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO, sog. Verfahren „ATLAS-Ausfuhr”) angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen.

Es ist beabsichtigt, zur Anwendung der ab dem 1.1.2012 geltenden Neuregelungen zum Nachweis der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen das als Entwurf beigefügte BMF-Schreiben herauszugeben.

Sofern Sie zu dem Entwurf des BMF-Schreibens eine Stellungnahme abgeben möchten, bitte ich, diese spätestens bis zum 13.1.2012 (bitte ausschließlich per E-Mail an IVD3@bmf.bund.de) zu übersenden. Ich bitte, Ihre Stellungnahme inhaltlich auf den Entwurf des BMF-Schreibens zu beschränken. Die gesetzlichen Regelungen in Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2416) sind nicht Gegenstand dieser Anhörung.

Dieses Schreiben und den Entwurf des BMF-Schreibens (nebst Anlagen) werde ich zur Information aller Betroffenen kurzfristig auf der Internet-Homepage des Bundesministeriums der Finanzen einstellen.

Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, habe ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit heutigem Datum ein Schreiben herausgegeben, nach dem es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen noch auf Grundlage der bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Anlage: Entwurf BMF-Schreiben

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1

UStG § 6

UStG § 6a;

UStDV § 9

UStDV § 10

UStDV § 11

UStDV § 13

UStDV § 17

UStDV § 17a

UStDV § 17b

UStDV § 17c

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