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Sponsoring: Problem- und Zweifelsfragen / 3 Besteuerung beim Empfänger

Hans Walter Schoor
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3.1 Gewerbliche Tätigkeit eines Profisportlers

Prinzipiell liegen beim Empfänger, z. B. dem gesponserten Sportler, steuerpflichtige Einnahmen vor. Denn Einkünfte, die Sportler aufgrund von Sponsorenverträgen erzielen, dürften im Regelfall gewerbliche Einkünfte sein.[1] Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, sodass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird.[2]

Im Urteilsfall war der Kläger Spitzensportler und erzielte aus Sponsorenverträgen gewerbliche Einkünfte. Zahlungen, die er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe erhalten hat, hat der BFH – ebenso wie die Vorinstanz – als gewerbliche Einnahmen im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs berücksichtigt. Nach Auffassung des BFH ist von einem untrennbaren Zusammenhang zwischen entgeltlicher Werbetätigkeit und der an sich nicht steuerbaren Sportbetätigung gegeben, wenn die Bereiche sich wechselseitig bedingen und so miteinander verflochten sind, dass insoweit ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen ist. Zuwendungen an einen gewerblich tätigen Profisportler sind Betriebseinnahmen, wenn sie aus Gründen gewährt werden, die auf seine sportliche Betätigung bezogenen sind. Hierzu gehören nicht nur errungene Preise, sondern auch Zahlungen, die dieser aufgrund der Sportförderung als Spitzensportler erhält.[3]

Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen des Sponsors sind beim Empfänger nach § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[4]

[1] Förster, BFH/PR 2022 S. 342.
[2] BFH, Urteil v. 15.12.2021, X R 19/19, BFH/NV 2022 S. 1223.
[3] Förster, BFH/PR 2022 S. 342 in einer Urteilsanmerkung.
[4] BMF, Schreiben v. 9.4..2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :...

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