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Spenden/Sponsoring / 2 Begriff der Zuwendungen

Prof. Klaus Lindberg †
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2.1 Allgemeines

 

Rz. 18

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) i. S. d. § 10 b EStG sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) zur Förderung gemeinnütziger (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO) und kirchlicher (§ 54 AO) Zwecke geleistet werden. Voraussetzung für den Abzug der Zuwendungen ist demnach, dass die Ausgabe freiwillig, d. h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. bei freiwillig eingegangener Verpflichtung, und unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erbracht wird.[1]

[1] Allgemeine Auffassung, BFH, Urteil v. 12.9.1990, I R 65/86, BStBl 1991 II S. 258; BFH, Urteil v. 5.2.1992, I R 63/91, BStBl 1992 II S. 748; BFH, Urteil v. 2.8.2006, XI R 6/03, BFH/NV 2006 S. 2339, BStBl 2007 II S. 8; BFH, Urteil v. 12.10.2011, I R 102/10, BFH/NV 2012 S. 517; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 b EStG Rz. 16; Heinicke, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 10 b EStG Rz. 2, 3, 5.

2.2 Zuwendungen

 

Rz. 19

Zuwendungen sind Ausgaben, auch wenn letzterer Begriff durch den der Zuwendung ersetzt worden ist. Eine sachliche Änderung ist hierdurch aber nicht eingetreten. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter (vgl. § 11) in Geld oder Geldeswert erfasst. Hierunter fallen neben Geldzahlungen und Sachzuwendungen auch Aufwendungen, die der Steuerpflichtige in Zusammenhang mit ansonsten nicht berücksichtigungsfähigen Leistungen erbringt.[1] Ohne Bedeutung ist es, ob die Zuwendung als einmalige Zuwendung oder in Form wiederkehrender Leistungen geleistet wird.

Zu den Ausgaben gehört auch die Übertragu...

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