Kommentar

Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG und § 23 Abs. 4 EStG sind beim Spekulationsgeschäft alle durch dieses Geschäft veranlaßten Aufwendungen, die nicht zu den ursprünglichen und nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsguts gehören.

Wird ein unbebautes Grundstück innerhalb von zwei Jahren nach seinem Erwerb wieder veräußert, sind die zwischenzeitlich angefallenen Planungskosten (Baugenehmigungsgebühr, Architektenhonorare) Werbungskosten des Spekulationsgeschäfts, sofern von Anfang an Veräußerungsabsicht mit dem Ziel der Baureifmachung des Grundstücks bestand.

Bei vorhandener Vermietungsabsicht sind die Planungskosten vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Haben sich die Planungskosten erhöhend auf den Verkaufspreis ausgewirkt, sind sie von diesem abzusetzen; denn insoweit fehlt es an der Nämlichkeit.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.12.1996, X R 65/95

Anmerkung:

Die Planungskosten von 12.349,50 DM wurden zum Abzug zugelassen, weil nach jeder der drei in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten Werbungskosten nach § 23 EStG oder nach § 21 EStG vorlagen oder der Verkaufspreis um diesen Betrag zu mindern war. Es konnte daher nach Auffassung des BFH zugunsten des Steuerpflichtigen durcherkannt werden. Man kann allerdings zweifeln, ob der BFH alle denkbaren Sachverhaltsvarianten erfaßt hat. Wie steht es mit dem Fall, daß nicht von vornherein Veräußerungsabsicht bestand und die Planungskosten auch nicht kaufpreiserhöhend gewirkt haben? Nicht zu befriedigen vermag, daß in der dritten Variante das Nämlichkeitstheorem eine Minderung des Kaufpreises um die Planungskosten begründen soll. Es ist doch das nämliche erworbene Grundstück veräußert worden.

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