Rz. 152

Nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind die aufgeführten Leistungen nur steuerfrei, wenn die Luftfahrzeuge zur Verwendung durch einen Unternehmer bestimmt sind, der die o. a. allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, nämlich im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführt. Die Vermietung oder Vercharterung von Luftfahrzeugen der begünstigten Unternehmer an Dritte, die die o. a. Voraussetzungen nicht erfüllen, ist nicht steuerfrei, z. B. Vercharterung an Privatpersonen, Binnenluftfahrtunternehmen oder Betriebe oder Behörden.[1] Nutzt der Unternehmer seine Luftfahrzeuge auch privat, liegen steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 9a UStG vor.

 

Rz. 153

Die Steuerbefreiung entspricht wörtlich dem Art. 148 Buchst. f MwStSystRL. Zur Auslegung der Begriffe wird auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG hingewiesen (Rz. 69ff.).

[1] OFD Saarbrücken, S 7155 a – 2 – St 24 1, UR 1994, 171.

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