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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18c Meldepflicht bei de ... / 2.1 Allgemeines

Dr. Martin Kemper
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Rz. 19

Mit der FzgLiefgMeldV v. 18.3.2009 ist – sehr spät nach Einführung der gesetzlichen Bestimmung – eine Verordnung i. S. d. § 18c UStG geschaffen worden. In Kraft trat diese Regelung zum 1.7.2010. Das BZSt musste dann einen geeigneten Datensatz – ein Meldeformular – zur elektronischen Abgabe bereitstellen. Ein entsprechendes Dokument ist über die Homepage des BZSt zugänglich.[1] Inhaltlich besteht die Regelung der FzgLiefgMeldV aus "nur" fünf Paragrafen, deren Kern der vorgeschriebene Inhalt der abzugebenden Meldung ist.[2]

 

Rz. 20

Die Regelung der FzgLiefgMeldV lautet wie folgt:

Zitat

§ 1 Gegenstand, Form und Frist der Meldung

(1) 1Die in § 3 genannten Verpflichteten haben die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 des UStG) eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 des UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 2 zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet. 2Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. 3Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung.

(2) Für die Form der Mitteilung gilt:

  1. Unternehmer i. S. d. § 2 des UStG haben die Meldungen nach Abs. 1 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; auf Antrag kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
  2. Fahrzeuglieferer nach § 2a des UStG kö...

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