Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Höhe der Rückstellung nach dem den betroffenen Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsentgelt einschließlich der Lohnnebenkosten zu bemessen. Dabei ist das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG zu berechnen, wobei an die Stelle des Urlaubsbeginns der Bilanzstichtag tritt, soweit nicht durch Tarif- oder Einzelvertrag besondere Vereinbarungen getroffen sind.[1]

Das maßgebende Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers kann demnach für die Steuerbilanz nach folgender Formel als Jahreswert ermittelt werden:[2]

 
  Bruttogehalt/-lohn (ohne Gehalts- und Lohnsteigerungen des Folgejahres)
+ AG-Anteil zur Sozialversicherung
+ Urlaubsgeld
+ Weitere lohnabhängige Nebenkosten (wie z. B. Beiträge zur Berufsgenossenschaft)
= Maßgebliches Urlaubsentgelt (Jahresarbeitsentgelt)

Nicht einzubeziehen sind dagegen jährlich vereinbarte Sondervergütungen, wie Weihnachtsgeld oder Tantiemen.[3]

Unter Berufung auf diesen Grundsatz ist nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz in Bezug auf Sonderzahlungen wie folgt zu differenzieren:

  • Solche Sonderzahlungen, die sich aus dem jeweiligen Anstellungsvertrag oder Tarifvertrag jährlich ergeben, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf, sind einzubeziehen.
  • Nicht einzubeziehen sind jährlich neu vereinbarte Sonderzahlungen.

Dementsprechend hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein im vorstehenden Sinne fest vereinbartes Weihnachtsgeld Teil des maßgeblichen Urlaubsentgelts ist, jedoch eine Weihnachtsgratifikation, deren Entstehen jährlich neu vereinbart wird und die von bestimmten Faktoren wie z. B. der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers abhängt, nicht in die Bemessung des maßgeblichen Urlaubsentgelts einzubeziehen ist.[4]

Weiterhin sind in die Bestimmung des Urlaubsentgelts nach Maßgabe des BFH nicht einzubeziehen:[5]

  • Zuführungen zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen,
  • Zahlungen, die nicht Bestandteil von Lohn und Gehalt sind, wie z. B. vermögenswirksame Leistungen,
  • Gemeinkosten bzw. allgemeine Verwaltungskosten, da diese nicht Teil der gegenüber den Arbeitnehmern zu erfüllenden Verpflichtung sind, sondern betriebsinternen Aufwand darstellen.

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