Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Sonstige Rückstellungen 0970 3070   Sonstige Rückstellungen
Zinsaufwand aus der Abzinsung von Rückstellungen 2144 7362   Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zinsertrag aus der Abzinsung von Rückstellungen 2684 7142   Zinsen und ähnliche Erträge
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 2735 4930   Sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Rückstellungen sind handelsrechtlich mit dem Erfüllungsbetrag auszuweisen, während steuerlich der Wert nach den Wertverhältnissen am jeweiligen Bilanzstichtag angesetzt werden muss. Außerdem müssen Rückstellungen mit einer Laufzeit von mindestens 1 Jahr bzw. mehr als 1 Jahr abgezinst werden. Die Abzinsung wird handelsrechtlich anders berechnet als nach Steuerrecht. D. h., dass steuerlich in der Regel ein anderer Betrag auszuweisen ist. Die Bildung der (abgezinsten) Rückstellung bucht der Unternehmer z. B. auf das Konto "Sonstige Rückstellungen" 0970 (SKR 03) bzw. 3070 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Aufwand

an Sonstige Rückstellungen

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