Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Sonstige Rückstellungen | 0970 | 3070 | Sonstige Rückstellungen | |
Zinsaufwand aus der Abzinsung von Rückstellungen | 2144 | 7362 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |
Zinsertrag aus der Abzinsung von Rückstellungen | 2684 | 7142 | Zinsen und ähnliche Erträge | |
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | 2735 | 4930 | Sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Rückstellungen sind handelsrechtlich mit dem Erfüllungsbetrag auszuweisen, während steuerlich der Wert nach den Wertverhältnissen am jeweiligen Bilanzstichtag angesetzt werden muss. Außerdem müssen Rückstellungen mit einer Laufzeit von mindestens 1 Jahr bzw. mehr als 1 Jahr abgezinst werden. Die Abzinsung wird handelsrechtlich anders berechnet als nach Steuerrecht. D. h., dass steuerlich in der Regel ein anderer Betrag auszuweisen ist. Die Bildung der (abgezinsten) Rückstellung bucht der Unternehmer z. B. auf das Konto "Sonstige Rückstellungen" 0970 (SKR 03) bzw. 3070 (SKR 04).
Buchungssatz:
Aufwand |
an Sonstige Rückstellungen |
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