Rz. 33

Nach IASB-Framework (2018) 4.63 ff. kann das Eigenkapital, eigentlich als Restgröße definiert, unterteilt werden in Gesellschafterbeiträge, Gewinnrücklagen (vor oder nach Verwendung) und Kapitalerhaltungsrücklagen. Des Weiteren können nach IASB-Framework (2018) 4.66 andere (steuerliche) Rücklagen gebildet werden, wenn das nationale Steuerrecht bei einem Übertrag auf solche Rücklagen Befreiungen von der Besteuerung oder Steuervergünstigungen gewährt.

Sofern das gezeichnete Kapital und die Rücklagen nicht in der Bilanz in verschiedene Gruppen gegliedert sind, müssen diese Informationen im Anhang angegeben werden (IAS 1.75e). Rücklagen, die den Anteilseignern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind, sind in der Bilanz auszuweisen (IAS 1.68p).

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