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Renten / 2 Prinzip der nachgelagerten Besteuerung

Hans Walter Schoor
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2.1 Neuer Übergangszeitraum bis 2058 ab Veranlagungszeitraum 2023

Das wesentliche Kernelement der "neuen" Rentenbesteuerung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und ihr gleichgestellten Versicherungen bzw. berufsständischen Versorgungswerken zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden.

Prinzipiell greifen die Gesetzesänderungen seit 1.1.2005, wegen langfristiger Übergangsregelungen treten die Abzugsfähigkeit bzw. Freistellung der Vorsorgeaufwendungen und die nachgelagerte Besteuerung von Renten schrittweise ein, nach ursprünglicher Gesetzeslage über einen Zeitraum von 35 Jahren. Erst Renten, die nach dem 31.12.2039, also ab 2040 beginnen, hätten voll versteuert werden müssen. Bis dahin sollte der in Abhängigkeit des Jahres des Rentenbeginns anzuwendende Besteuerungsan­teil ab dem Jahr 2020 jährlich um einen Prozentpunkt ansteigen.

Durch das Wachstumschancengesetz[1] wurde der Zeitraum bis zur Vollbesteuerung – beginnend ab 2023 – bis zum Jahr 2058 verlängert. Mit der Änderung wird beginnend ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Be­steuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2024 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungs­anteil nur noch 83 % und erreicht nach seinem kontinuierlichen jährlichen Anstieg erstmals für die Kohorte 2058 100 %. Der im Jahr 2005 begon­nene Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung ist somit bis zum Jahr 2058 verlängert worden.

Die Änderung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG[2] erfolgt und soll eine sog. "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung vermeiden.

Der Übergang zur nachgelage...

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