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Renten / 2 Prinzip der nachgelagerten Besteuerung der Basisversorgung

Hans Walter Schoor
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2.1 Neuer Übergangszeitraum bis 2058 ab Veranlagungszeitraum 2023

Das Kernelement der seit 1.1.2005 geltenden "neuen" Rentenbesteuerung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Basisversorgung.[1] Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und gleichgestellten Systemen in der Ansparphase zu einer steuerlichen Entlastung führen und die daraus später zufließenden Rentenleistungen besteuert werden.

Der Übergang erfolgt kohortenweise über einen langen Zeitraum: Für Rentenbeginnjahre ab 2005 steigt der Besteuerungsanteil zunächst jährlich an, während der verbleibende Teil als individueller Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei bleibt. Ursprünglich sollte der Besteuerungsanteil bis 2040 auf 100 % ansteigen; der Anstieg wird für neue Rentnerjahrgänge seit dem Veranlagungszeitraum 2023 jedoch auf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr begrenzt, sodass die Vollbesteuerung erst für die Kohorte 2058 erreicht wird.

Die Verlängerung des Übergangszeitraums und die Absenkung der jährlichen Steigerungsrate des Besteuerungsanteils stehen im Zusammenhang mit der BFH–Rechtsprechung[2] zur Vermeidung verfassungswidriger Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen; der Gesetzgeber soll sicherstellen, dass die Summe der steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse jedenfalls die aus bereits versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge erreicht.

Für die Zeit vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2058 gibt es eine Übergangsregelung, die seit 2023 beginnend für jeden Rentnerjahrgang (Kohortenprinzip) einen – im Vergleich zur ursprünglichen Übergangsregelung – niedrigeren prozentualen Besteuerungsanteil der Rente festlegt.[3] Die Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente, der sog. Rentenfreibetra...

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