Es dürfen nur die Leistungen mit 7 % besteuert werden, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Da die Differenzierung im Einzelfall schwierig ist, sollte man sich an der Unterscheidung orientieren, die von der Finanzverwaltung in Abschnitt 12.16 Abs. 4, 5 und 8 UStAE vorgenommen wurde. So ordnet die Finanzverwaltungen die Leistungen zu:

 
Kurzfristige Vermietung: Nebenleistungen zu 7 % USt USt-Steuersätze für eigenständige Leistungen
Übernachtung im Hotelzimmer, Appartement, auf dem Campingplatz

in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023: 5 % bzw. 7 % für Verpflegung, wie z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, "All-inclusive"; Getränke jedoch immer mit 16 % bzw. 19 %

bis zum 30.6.2020 und ab dem 1.1.2024: Verpflegung, wie z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, "All inclusive" generell mit 19 %"
Ausstattung der Zimmer mit Einrichtungsgegenständen, z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe Nutzung von Kommunikationsnetzen (z. B. Telefon und Internet); Nutzung des entgeltlichen Fernsehprogramms (Pay per view) mit 19 %
Stromanschluss Getränkeversorgung aus der Minibar mit 19 %
Nutzung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln Überlassung von Fahrberechtigungen unterliegen seit dem 1.1.2020 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG immer dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bzw. 5 %
Reinigung der gemieteten Räume (auch Endreinigung z. B. bei Miete eines Appartements) Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (Wellness); Schwimmbadnutzung, Verabreichung von Heilbädern (unterliegen ggf. gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz)
Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck mit 19 %
Weckdienst Überlassung von Sportgeräten und Sportanlagen, Ausflüge mit 19 %
Bereitstellung von Schuhputzautomaten Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice mit 19 %
Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen (können ggf. nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein bzw. gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen)

Tab. 1: Abgrenzung der Leistungen bei Hotelrechnungen für die 7 % bzw. 5 % oder 19 % bzw. 16 % USt berechnet werden müssen

Keine begünstigten Beherbergungsleistungen liegen in den folgenden Fällen vor, sodass der ermäßigte Steuersatz von vornherein ausscheidet:

  • Überlassung von Tagungsräumen,
  • Überlassung von Räumen zur gewerblichen oder beruflichen Nutzung,
  • Vermietung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten,
  • Nutzung von Kabinen auf Schiffen, die der Beförderung dienen,
  • Vermittlung von Übernachtungsleistungen,
  • Umsätze von Tierpensionen,
  • unentgeltliche Wertabgaben, z. B. die Selbstnutzung von Ferienwohnungen.

Konsequenz ist, dass Übernachtungen mit Frühstück nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden dürfen. Eine Aufteilung ist zwingend erforderlich, um die Umsatzsteuer/Vorsteuer zutreffend zu ermitteln. Dazu muss der Hotelier die Kostenanteile, die auf Speisen und Getränke zum Frühstück entfallen, ermitteln und dokumentieren. Er muss innerhalb von 6 Monaten

  • eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht,
  • keine Rechnung ausstellen, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist.
 
Hinweis

Für Stornokosten fällt keine Umsatzsteuer an

Bei Stornokosten handelt es sich grundsätzlich um Zahlungen für einen nicht steuerbaren Schadensersatz, für den keine Umsatzsteuer anfällt.

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