2.1 Notwendiges Betriebsvermögen

Wird ein Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen.[1] Das Fahrzeug ist zwingend dem betrieblichen Vermögen zuzuordnen. Bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen wird das Kraftzeug im Anlagevermögen aktiviert. Sämtliche Kfz-Aufwendungen (z. B. Abschreibung, Reparaturen, Inspektionen, Benzin, KFZ-Versicherung, KFZ-Steuer) sind damit grundsätzlich Betriebsausgaben.[2]

Die Kosten, die auf den privaten Nutzungsanteil entfallen, dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern,[3] deshalb ist der private Nutzungsanteil gesondert zu berechnen.

Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind bereits vorab als Entnahme zu behandeln[4](z. B. die Maut- oder Straßengebühren auf einer Urlaubsfahrt, ebenso auch privat veranlasste Fährkosten).

Die anteiligen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und für Heimfahrten von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort mindern jedoch den Gewinn i. H. d. Entfernungspauschale. Die darüber hinaus gehenden Aufwendungen für Privatfahrten stellen nicht abziehbare Betriebsausgaben dar.[5]

2.2 Gewillkürtes Betriebsvermögen

Bei einer betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs von 10 % bis einschließlich 50 % ist das Kraftfahrzeug Teil des gewillkürten Betriebsvermögens.[1] Es kann dann wahlweise im Ganzen als Betriebsvermögen aktiviert oder dem Privatvermögen zugeordnet werden.

Bei Aktivierung im Betriebsvermögen sind – wie bei der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen – alle mit dem Fahrzeug verbundenen Aufwendungen grundsätzlich als gewinnmindernde Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Aufwendungen für den privaten Nutzungsanteil dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

 
Praxis-Beispiel

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Das Kraftfahrzeug von Einzelunternehmer A wird zu 30 % für betriebliche Zwecke genutzt. Die betriebliche Nutzung beträgt damit weniger als 50 % und mehr als 10 %.

Das Fahrzeug kann somit im Rahmen des Wahlrechts als gewillkürtes Betriebsvermögen in der Bilanz aktiviert werden, mit seinen gesamten Anschaffungskosten. Nur ein anteiliger Ausweis ist nicht möglich.

Da das Fahrzeug vollumfänglich Betriebsvermögen darstellt, sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, als Betriebsausgaben abzuziehen. Hierunter fallen z. B. Aufwendungen für Abschreibungen, Kraftstoff, Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Kfz-Reparaturen, TÜV-Inspektion etc.

Das Wahlrecht zur Zuordnung zum Betriebsvermögen besteht auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Hier ist jedoch mangels Bilanzierungsausweis eine andere eindeutige Dokumentation der Zuordnung in den Unterlagen vorzunehmen, um eine entsprechende Beweisvorsorge zutreffen.[2]

Absinken unter die 10 %-Grenze

Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10 %igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies nach der Rechtsprechung des BFH an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.[3]

Das einmalige Absinken unter die 10 %-Grenze bewirkt daher nicht automatisch eine Entnahme ins Privatvermögen. Eine Nutzungsänderung ist grundsätzlich nicht als Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens zu werten. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur für Nutzungsänderungen, die ihrer Art nach auf Dauer angelegt sind.[4] Für künftige Veranlagungszeiträume kann sich in diesen Fällen daher eine erneute Nachweispflicht (s. hierzu Tz. 2.4) ergeben, dass die betriebliche Nutzung des Pkw wieder mehr als 10 % beträgt. Insoweit ist eine jährliche Überprüfung bezüglich Art und Umfang der betrieblichen Nutzung zu empfehlen.

 
Hinweis

Veräußerung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Pkw

Wird ein dem Betriebsvermögen zugeordneter Pkw über Buchwert veräußert, entsteht der Veräußerungsgewinn in voller Höhe im betrieblichen Bereich. Dies hat auch Geltung, wenn sich die Beträge der Abschreibungen in der Vergangenheit wegen der privat veranlassten Nutzungsentnahme lediglich anteilig (z. B. in Höhe von 25 %) ausgewirkt haben. Nach Ansicht des BFH erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den betrieblichen Gewinn. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Korrektur des Veräußerungsgewinns. Im entsprechenden Urteilsfall war der PKW zu 75 % für private Zwecke genutzt worden und entsprechend wurden 75 % aller Aufwendungen als Nutzungsentnahme behandelt.[5]

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