Über die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen entscheidet der Unternehmer bei der Anschaffung seines Pkw. Nur wenn er den Pkw von Anfang an seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnet, kann er den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten beanspruchen.
Macht der Unternehmer für seinen Pkw, der zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, die Vorsteuer geltend, ist darin eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen zu sehen. Will der Unternehmer den Pkw später aus seinem gewillkürten Betriebsvermögen herausnehmen, hat er 2 Möglichkeiten. Er kann den Pkw
- insgesamt (bei Einkommen- und Umsatzsteuer) entnehmen oder
- nur aus dem Betriebsvermögen entnehmen, ohne die umsatzsteuerliche Zuordnung zu verändern.
Nur ertragsteuerliche Entnahme
Herr Huber weist in seinem Betriebsvermögen einen Pkw aus, für den er bei der Anschaffung die Vorsteuer geltend gemacht hat. Der Buchwert beträgt inzwischen 1.800 EUR und der Teilwert (Verkehrswert) 4.800 EUR.
Da die betriebliche Nutzung unter 50 % liegt, entschließt sich Herr Huber, den Pkw aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. Die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen soll allerdings beibehalten werden. Herr Huber macht über diese Vorgehensweise einen Vermerk, den er zu seinen Buchführungsunterlagen nimmt. Er bucht den Vorgang wie folgt:
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1800/2100 | Privatentnahmen allgemein | 4.800 | 8905/4605 | Entnahme von Gegenständen ohne USt | 4.800 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
2315/4855 | Anlagenabgänge Sachanlagen (Restwert bei Buchgewinn) | 1.800 | 0320/0520 | Pkw | 1.800 |
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