Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Offenbare Unrichtigkeit bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung

Dr. Ulf-Christian Dißars
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Ein mechanischer Fehler bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung kann als offenbare Unrichtigkeit auch nach Bestandskraft korrigiert werden.

 

Sachverhalt

Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2011 veranlagt wurden. Neben anderen Einkünften erklärte der steuerliche Berater in einer ersten Einkommensteuererklärung für den Ehemann Einkünfte aus Kapitalvermögen von 223 TEUR. Später gab er eine korrigierte Einkommensteuererklärung ab, der eine Excel-Tabelle beigefügt war. Bei einer Bank I hatte er demnach Einkünfte von 4 TEUR, bei einer Bank II von 223 TEUR (wie ursprünglich erklärt). Er übertrug den Wert von 227 TEUR in die Spalte Einnahmen der Anlage KAP, in die Spalte korrigierte Beträge die 4 TEUR. Die Werte waren aus Anlagen der Banken ersichtlich. Die Sachbearbeiterin übertrug im Rahmen der Veranlagung nur die korrigierten Werte von 4 TEUR und veranlagte entsprechend. Die Werte in der Excel-Tabelle hatte Sie abgehakt und nicht erklärte Erstattungszinsen ebenfalls in den Bescheid übernommen. Die falsche Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen fiel erst im Rahmen einer Sicherheitsrevision im Jahr 2014 auf. Das Finanzamt berichtigte die bestandskräftige Veranlagung nach § 129 AO, da eine offenbare Unrichtigkeit gegeben sei. Der Einspruch gegen den geänderten Bescheid hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Die zulässige Klage hatte auch nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg, mit dem die Kläger die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % erstrebten, da ein entsprechender Antrag bis Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides zulässig sei. Die Berichtigung des Bescheides nach § 129 AO sei indes rechtmäßig, urteilte das Finanzgericht, da hier eine offenbare Unrichtigkeit gegeben gewesen sei. Nach dieser Bestimmung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    FG Baden-Württemberg 3 K 2692/15
    FG Baden-Württemberg 3 K 2692/15

      Entscheidungsstichwort (Thema) Offenbare Unrichtigkeit bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung. Klageerweiterung. Rücknahme des Antrags auf Günstigerprüfung  Leitsatz (redaktionell) 1. Betrifft ein Fehler bei der Erstellung der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren