Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenbare Unrichtigkeit bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung. Klageerweiterung. Rücknahme des Antrags auf Günstigerprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. Betrifft ein Fehler bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP allein einen mechanischen Rechenvorgang, handelt es sich um einen mechanischen Fehler i.S.d. § 129 AO.
2. Dieser kann auch zu Lasten des Steuerpflichtigen berichtigt werden kann, wenn das FA den Fehler bei der Einkommensteuerfestsetzung übernommen hat.
3. Fehler, die auf einem falschen Verständnis eines amtlichen Steuererklärungsformulars beruhen, sind keine Fehler bei der Auslegung einer Rechtsnorm, so dass der Anwendungsbereich des § 129 AO eröffnet ist.
4. Verschuldenserwägungen schließen die Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 S. 1 AO nicht aus.
5. Eine betragsmäßige Erweiterung des Klagebegehrens ist keine Klageänderung i. S. d. § 67 FGO, sondern eine zulässige Klageerweiterung ohne Änderung des Klagegegenstands.
6. Eine Rücknahme des Antrags auf Gu¨nstigerpru¨fung nach § 32d Abs. 6 EStG ist bis zum Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteueränderungsbescheids möglich.
7. Zu den im finanzgerichtlichen Verfahren verspätet vorgetragenen Tatsachen i. S. v. § 137 S. 1 FGO, die zur Kostentragung führen, gehören auch Anträge oder Erklärungen, die fu¨r die Besteuerung von Bedeutung sind.
Normenkette
AO § 129; EStG § 32d Abs. 6; FGO §§ 67, 137 S. 1, § 155; ZPO § 264 Nr. 2
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids 2011 vom 4. August 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2015 wird die Einkommensteuer auf 62.834 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein bestandskräftig...