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Nutzungsdauer von Computern – Entscheidung vertagt

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Kommentar

Im Streitfall hatte der als Biologe und Chemiker tätige Kläger 1991 einen Computer mit 4 MB RAM sowie 80 MB Festplattenspeicher – einen sogenannten 386er PC – erworben. Während der Kläger von einer Nutzungsdauer des Computers von 3 Jahren ausging, legte das Finanzamt der Einkommensteuerveranlagung 1991 eine Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde ( Abschreibungen ). Das Finanzgericht hielt – abweichend von Kläger und Finanzamt – eine 4jährige Nutzungsdauer für zutreffend (FG, Urteil v. 17. 7. 1995, 5 K 5828/93, Rev. eingel., EFG 1996 S. 851). Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz.

Der BFH führte aus, die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts hänge von dem Zeitraum ab, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Hierauf habe der technische Wandel und der Fortschritt bei der Entwicklung der entsprechenden Wirtschaftsgüter Einfluß. Zur Beweiserleichterung im Bereich der Sachverhaltsermittlung und aus Gründen der Verfahrensökonomie habe die Finanzverwaltung AfA-Tabellen herausgegeben, um einen Anhalt dafür zu geben, ob die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts zutreffend geschätzt worden ist (BFH, Urteil v. 26. 7. 1991, VI R 82/89, BStBl 1992 II S. 1000).

Ungeachtet der Frage, ob die AfA-Tabellen von den Steuergerichten zu respektieren sind, erfordert eine Abweichung von ihnen eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnisgrundlagen der Finanzverwaltung für die in der AfA-Tabelle aufgestellten Nutzungsdauer des entsprechenden Wirtschaftsguts. Im Streitfall hatte das Finanzgericht keine ausreichenden Umstände dargelegt, die geeignet waren, die Vermutung der Richtigkeit der amtlichen AfA-Tabelle zu widerlegen (...

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