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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.08.1997 - VII 604/96 Ki (veröffentlicht am 12.11.1997)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung im Hinblick auf eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes. Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2000; Aktenzeichen VI R 186/97)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für ein Kind, das im Laufe des Kalenderjahres geheiratet hat.

Dem Kl. war bis zum 31. Dezember 1995 Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für seinen am 6. Juli 1970 geborenen Sohn M. gewährt worden. Ab Januar 1996 erhielt er Kindergeld nach den Vorschriften des X. Abschnitts des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 200 DM monatlich. Der Sohn ging während des gesamten Jahres 1996 dem Studium der Rechtswissenschaft nach. Am 17. Mai 1996 heiratete er. Nachdem der Beklagte (das Arbeitsamt – AA –) hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Kl. auf, die Höhe der Einkünfte oder Bezüge seiner Schwiegertochter nachzuweisen. Da der Kl. dieser Aufforderung nicht nachkam, hob das AA die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung von Januar 1996 auf. Den Einspruch des Kl. vom 12. Juli 1996, mit dem dieser geltend machte, daß ihm das Kindergeld zumindest bis zum Tag der Heirat belassen werden müsse, wies das AA durch Einspruchsentscheidung vom 30. September 1996 als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, daß zu den nach § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 des EStG zu berücksichtigenden Einkünften und Bezügen des Kindes auch Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines verheirateten Kindes gehörten, und zwar grundsätzlich in Höhe der Hälfte der Nettoeinkünfte des Ehegatten. Da der Sohn des Kl. während des gesamten Kalenderjahres in Ausbildung gestanden habe, sei bei A...

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