Damit der Zuschuss jetzt, in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist jedoch als steuerbare Betriebseinnahme nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegt insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer). Als sogenannter "echter Zuschuss" ist die Neustarthilfe 2022 zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Hat die/der Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe 2022 die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.

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