Der Unternehmer verschafft sich mit seinen Aufwendungen einen Nutzungsvorteil (= immaterielles Wirtschaftsgut). Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen steuerlich nicht ausgewiesen werden, sodass die Aufwendungen in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden müssen.

Konsequenz: Teilweise ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Varianten schwierig. Beim Einbau von selbstständigen Wirtschaftsgütern in gemietete Räume muss z. B. zwischen beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern unterschieden werden, weil davon die Art und Weise der Abschreibung abhängt. Zu diesem Themenkomplex liegen 3 interessante Urteile vor, die – wenn es um Abgrenzungsfragen geht – bei einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt hinzugezogen werden können. Das sind die Urteile des FG Köln vom 7.9.2005,[1] des FG München vom 28.11.2006[2] und des FG Berlin-Brandenburg vom 20.8.2009.[3]

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