3.1.2.1 Allgemeines und Abgrenzungsfragen

 

Rz. 18

Ein Teilamortisations-Leasing-Vertrag ist dann anzunehmen, wenn

(a) eine unkündbare Grundmietzeit vereinbart wird, die mehr als 40 %, jedoch nicht mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes beträgt und
(b) die in der Grundmietzeit zu zahlenden Leasing-Raten die Anschaffungskosten des Leasinggebers zuzüglich Neben- und Finanzierungskosten sowie den Unternehmergewinn nur teilweise decken.

Im Wesentlichen werden folgende Vertragsgestaltungen gewählt, mit denen sich das BMF-Schreiben vom 22.12.1975 befasst.

3.1.2.2 Andienungsrecht des Leasinggebers ohne Optionsrecht des Leasingnehmers

 

Rz. 19

Bei diesem Vertragsmodell hat der Leasinggeber ein Andienungsrecht. Danach ist der Leasingnehmer, sofern ein Verlängerungsvertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, den Leasinggegenstand zu einem Preis zu kaufen, der bereits bei Abschluss des Leasing-Vertrages fest vereinbart wird. Der Leasingnehmer hat kein Recht, den Leasinggegenstand zu erwerben.

Der Leasingnehmer trägt bei dieser Vertragsgestaltung das Risiko der Wertminderung, weil er auf Verlangen des Leasinggebers den Leasinggegenstand auch dann zum vereinbarten Preis kaufen muss, wenn der Wiederbeschaffungspreis für ein gleichwertiges Wirtschaftsgut geringer als der vereinbarte Preis ist. Der Leasinggeber hat jedoch die Chance der Wertsteigerung, weil er sein Andienungsrecht nicht ausüben muss, sondern das Wirtschaftsgut zu einem über dem Andienungspreis liegenden Preis verkaufen kann, wenn ein über dem Andienungsrecht liegender Preis am Markt erzielt werden kann.

Der Leasingnehmer kann unter diesen Umständen nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes angesehen werden.

3.1.2.3 Aufteilung des Mehrerlöses

 

Rz. 20

Nach Ablauf der Grundmietzeit wird der Leasinggegenstand durch den Leasinggeber veräußert. Ist der Veräußerungserlös niedriger als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasinggebers und den in der Grundmietzeit entrichteten Leasing-Raten (Restamortisation), so muss der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung in Höhe der Differenz zwischen Restamortisation und Veräußerungserlös zahlen. Ist der Veräußerungserlös hingegen höher als die Restamortisation, so erhält der Leasinggeber 25 %, der Leasingnehmer 75 % des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses.

Durch die Vereinbarung, dass der Leasinggeber 25 % des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält, wird bewirkt, dass der Leasinggeber noch in einem wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Umfang an etwaigen Wertsteigerungen des Leasinggegenstandes beteiligt ist. Der Leasinggegenstand ist daher dem Leasinggeber zuzurechnen.

Eine ins Gewicht fallende Beteiligung des Leasinggebers an den Wertsteigerungen des Leasinggegenstandes ist hingegen nicht mehr gegeben, wenn der Leasinggeber weniger als 25 % des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält. Der Leasinggegenstand ist in solchen Fällen dem Leasingnehmer zuzurechnen.

3.1.2.4 Anrechnung des Veräußerungserlöses auf die Schlusszahlung

 

Rz. 21

Der Leasingnehmer kann den Leasing-Vertrag frühestens nach Ablauf einer Grundmietzeit, die 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, kündigen. Bei Kündigung ist eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers zu entrichten. Auf die Abschlusszahlung werden 90 % des vom Leasinggeber erzielten Veräußerungserlöses angerechnet. Ist der anzurechnende Teil des Veräußerungserlöses zuzüglich der vom Leasingnehmer bis zur Veräußerung entrichteten Leasing-Raten niedriger als die Gesamtkosten des Leasinggebers, so muss der Leasingnehmer in Höhe der Differenz eine Abschlusszahlung leisten. Ist jedoch der Veräußerungserlös höher als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasinggebers und den bis zur Veräußerung entrichteten Leasing-Raten, so behält der Leasinggeber diesen Differenzbetrag in vollem Umfang.

Bei diesem Vertragsmodell kommt eine während der Mietzeit eingetretene Wertsteigerung in vollem Umfang dem Leasinggeber zugute. Der Leasinggeber ist daher nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes.

3.1.2.5 Forfaitierung künftiger Forderungen auf Leasing-Raten

 

Rz. 22

Forfaitiert der Leasinggeber künftige Forderungen auf Leasing-Raten, die vom Leasingnehmer zu entrichten sind, oder forfaitiert er den künftigen Anspruch auf den Erlös aus der nach Ablauf der Grundmietzeit anstehenden Verwertung des Leasinggegenstandes an eine Bank, so hat dies folgende Auswirkungen:[1]

(a) Allgemeine Rechtsfolgen

Der Abtretung der künftigen Forderungen aus Leasing-Verträgen liegt in schuldrechtlicher Hinsicht eine Forfaitierung zugrunde. Es handelt sich um einen Kaufvertrag zwischen einem Forderungsverkäufer (Forfaitist) und einer Bank oder einem Spezialinstitut als Forderungskäufer (Forfaiteur). Aufgrund der Forfaitierung gehen alle Rechte aus der Forderung, aber auch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf den Forderungskäufer über. Der Forderungsverkäufer trägt bei einer Forfaitierung lediglich das Risiko des rechtlichen Bestands der Forderung.

(b) Zurechnung des Leasinggegenstandes

Die Forfaitierung der...

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