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Kürzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch dann, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Die Verpflegungspauschalen sind auch dann nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, der Arbeitnehmer aber nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 1, § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr (2014) als nautischer Offizier auf Seeschiffen tätig. An Bord der Schiffe stellte ihm der Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung. An "Hafentagen" nahm der Kläger die zur Verfügung gestellte Bordverpflegung teilweise nicht in Anspruch. An einzelnen Tagen musste er sich in Häfen selbst versorgen.

Der Arbeitgeber behandelte die dem Kläger gestellten Mahlzeiten als steuerfrei. Gleichwohl machte der Kläger in seiner ESt-Erklärung entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das FA ließ die Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Abzug zu. Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das FG lediglich insoweit statt, als dem Kläger ausnahmsweise an Hafentagen keine Mahlzeiten gestellt worden seien. Für alle anderen Tage habe das FA zu Recht nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG keinen Verpflegungsmehraufwand zum Abzug zugelassen, da dem Kläger an diesen Tagen von seinem Arbeitgeber Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien (Niedersächsisches FG, Urteil vom 2.7.2019, 15 K 266/16, Haufe-Index 13416290, EFG 2019, 1537).

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers hat der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeit...

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