Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.[2] Ob der Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung oder eine Reparaturleistung zu erbringen hat, ist dabei nicht entscheidend.

Aufgrund der steuerfreien Leistung ist der Vorsteuerabzug des Verkäufers (Versicherers) aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen (z. B. für den Abschluss der Garantie oder im Schadensfall für den Einkauf von Material für die Reparatur) ausgeschlossen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Rückausnahmen vom Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b UStG bleiben dann weiterhin zu prüfen.

Sofern ein Wahlrecht des Käufers zwischen Reparaturanspruch gegen den Verkäufer und Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen anderen Versicherer besteht, bleibt die Garantiezusage umsatzsteuerfrei.

Die Entscheidung des BFH, wonach die Garantiezusage eines Autoverkäufers, die dem Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen einer Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder einer Geldleistung eines Versicherungsunternehmens (Reparaturkostenersatz) einräumt, als ein durch die Einstandspflicht des Verkäufers geprägtes eigenständiges Leistungsbündel anzusehen ist und der Umsatzsteuer unterliegt, ist überholt.[3]

Da die Garantieleistung als eigenständige Leistung angesehen wird, muss sie auch auf der Rechnung gesondert abgerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn ein einheitlicher Kaufpreis für beide Leistungen vereinbart worden ist.

Für vor dem 1.1.2023 abgegebene Garantiezusagen besteht ein Wahlrecht, diese Neuregelung oder die Altregelung anzuwenden.

 
Hinweis

Vollwartungsverträge

Eine Ausnahme gilt lediglich für Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen. Bei diesen handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen eigener Art.

[1] BMF, Schreiben v. 18.10.2021, BStBl 2021 I S. 2142.

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