Finden in der Gaststätte regelmäßig Geschäftsessen oder beruflich veranlasste Besprechungen statt, so werden meistens Rechnungen hierüber verlangt, um diese Ausgaben im eigenen Unternehmen steuerlich absetzen zu können. Bewirtungskosten dürfen jedoch nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Bewirtungsbeleg elektronisch erstellt wurde. Um nicht Gefahr zu laufen, zahlungskräftige Kunden zu verlieren, kamen einige Restaurantbesitzer auf die Idee, eigens zu diesem Zweck eine im Baumarkt angebotene einfache elektronische Registrierkasse anzuschaffen, während die übrigen Geschäftsvorfälle weiterhin über eine offene Ladenkasse abgewickelt werden.

Selbst wenn eine solche Kasse, wie in der Werbung versprochen, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen sollte, ist hier Vorsicht geboten. Wird im Betrieb nämlich eine elektronische Kasse eingesetzt, so ist diese vollumfänglich zu verwenden. Alle anderen baren Geschäftsvorgänge müssen danach ebenfalls über die Registrierkasse abgewickelt werden.[1]

Eine Registrierkasse als Nebenkasse der offenen Ladenkasse ist unzulässig.

[1] Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146 AO, Tz. 2.2.3.

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