Mit Urteil vom 11.3.2004[1]"Lasteyrie du Saillant" hat der EuGH die französische Regelung des Art. 167 bis CGI mit der in Art. 52 EGV verankerten Niederlassungsfreiheit für unvereinbar erklärt. Nach dieser Vorschrift werden bei Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen, noch nicht realisierte Wertsteigerungen (latente Wertsteigerungen) von Unternehmensbeteiligungen besteuert, während latente Wertsteigerungen bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz in Frankreich behalten, keiner Steuer unterliegen. Art. 167 bis CGI sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs vor; allerdings ist die Gewährung eines solchen Aufschubs von einer Sicherheitsleistung durch den Steuerpflichtigen abhängig. Soweit die Beteiligungen, bei denen die Wertsteigerung eingetreten ist, nach fünf Jahren noch im Vermögen des Betroffenen sind oder dieser vor Ablauf der fünf Jahre nach Frankreich zurückkehrt, wird die festgesetzte Steuer von Amts wegen erlassen.

Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt nach Auffassung des Gerichtshofs darin, dass die Regelung für Steuerpflichtige, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen wollen, "zumindest abschreckende Wirkung" entfalte.[2] Sie benachteilige Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, gegenüber Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz in Frankreich behalten; denn letztere müssen Steuern nur für solche Wertsteigerungen entrichten, die sich tatsächlich realisieren.

Rechtfertigungsgründe hierfür liegen nicht vor. Insbesondere lehnt der Gerichtshof die vorgebrachten Gründe der Vorbeugung der Steuerflucht, Vermeidung von Steuermindereinnahmen sowie die Kohärenz des Steuersystems ab.

§ 6 AStG a. F. enthielt eine Regelung, die der französischen Regelung in ihrer Zielsetzung und Ausgestaltung sehr ähnlich ist.

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