Überblick

Deutsche Unternehmen wählen für ihre Direktinvestitionen im Ausland häufig die Rechtsform der Personengesellschaft, da sie im Vergleich zur Kapitalgesellschaft eine unmittelbare Steuerfreistellung (Regelfall) der ausländischen Einkünfte erreicht (die Nachversteuerung nach § 3 Nr. 40 EStG vermeidet) und gegenüber der reinen Betriebsstätte (Niederlassung, die ebenfalls steuerfreie gewerbliche Einkünfte generiert) den Vorteil der Haftungsabschirmung ("GmbH & CoKG") und der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit hat.

Da kein einheitliches länderübergreifendes Besteuerungskonzept für Personengesellschaften existiert, bringt die Rechtsform der Personengesellschaft jedoch auch Nachteile mit sich.

So ergeben sich insbesondere für Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben und Sonderbetriebsvermögen Qualifikationskonflikte, da andere Staaten im Regelfall vergleichbare Regelungen nicht kennen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen für grenzüberschreitende Beteiligungen an Personengesellschaften ergeben sich aus

  • § 50d Abs. 9 EStG, der die Steuerfreistellung nach DBA durch die inländische Steuerpflicht ersetzt, falls ein sog. Qualifikationskonflikt vorliegt oder der ausländische Staat "unfairen" Steuerwettbewerb betreibt;
  • § 50d Abs. 10 EStG, der die Anwendung des Prinzips des § 15 EStG auch in DBA Fällen anordnet und damit Sondervergütungen an ausländische Mitunternehmer besteuert (allerdings ggf. unter Steueranrechnung);
  • den DBA-Regelungen, die das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Betriebsstättenstaat zuweisen, da die Beteiligung als Betriebsstätte gilt (z. B. Art. 7 Abs. 7 Satz 1 DBA-Schweiz und Österreich)
  • den DBA-Sonderregelungen für Sondervergütungen, die eine Qualifikationsverkettung mit dem nationalen Recht des Betriebsstättenstaates vornehmen (z. B. Art. 7 Abs. 7 Satz. 2 DBA-Schweiz und Österreich).

Die Beurteilung der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem umfassenden BMF-Schreiben zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften v. 26.9.2014, IV B 5 - S 1300/09/10003, BStBl 2014 I S. 1258, das das Schreiben v. 16.4.2010, IV B 2 – S 1300/09/10003, BStBl 2010 I S. 354 ersetzt.

Zur Problematik ist eine Vielzahl von BFH-Entscheidungen ergangen. Hervorzuheben sind insbesondere die zuletzt ergangenen – zumindest teilweise im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung stehenden – Entscheidungen des BFH, die aber partiell auch durch die "Nachbesserungen" des Gesetzgebers überholt sind:

Zu Teilaspekten, wie dem Umfang von grenzüberschreitendem Sonderbetriebsvermögen sowie der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Grundnorm des § 50d Abs. 10 EStG, sind noch Musterverfahren beim BFH (Az. I R 49/14)[1] bzw. BVerfG (Az. 2 BvL 15/14)[2] anhängig.

[1] Anh. Verf. zur Zuordnung der Beteiligung der Komplementär GmbH bei einer grenzüberschreitenden Doppelstockstruktur und zur Anwendung des § 50d Abs. 9.

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