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GmbH-Geschäftsführer: Pflichten und Haftung in der Insolvenz / 1.2.1 Insolvenzreife

Dr. Rocco Jula
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Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn die Gesellschaft voraussichtlich dauernd und nicht nur vorübergehend außer Stande ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und deshalb fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt (vgl. § 17 Abs. 2 InsO). Diese Definition hat der BGH in ständiger Rechtsprechung mit Leben gefüllt und bestimmt, dass von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, wenn eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.[1]

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, dies im Prognosezeitraum von 12 Monaten (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO n. F.). Die Überschuldung ist mit einer speziellen Überschuldungsbilanz festzustellen, die im Verhältnis zu einer Jahresbilanz Besonderheiten aufweist und deshalb vom insoweit unkundigen Geschäftsführer am besten in die Hände eines dafür Sachverständigen gegeben wird. Außerdem bedarf es neben der Überschuldungsbilanz einer Liquiditätsprognose für die kommenden 12 Monate, also den Prognosezeitraum, es muss abgeschätzt werden, welche Zahlungseingänge und welche Zahlungsabflüsse erfolgen.

 
Achtung

Unverzügliche Einschaltung eines Beraters bei Unsicherheit

Hat der Geschäftsführer selbst keine ausreichenden persönlichen Kenntnisse, um zu entscheiden, ob er Insolvenzantrag stellen muss oder nicht, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstell...

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