Rz. 195

Dem Grunde nach handelt es sich um eine tatsächlich durchgeführte Übernahme des ganzen oder teilweisen Verlustes (Fehlbetrag der Untergesellschaft) durch ein anderes Unternehmen (i. d. R. durch die Obergesellschaft). Sie beruht entweder – bei AG und KGaA – auf der gesetzlichen Verpflichtung zur Verlustübernahme aus einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (§ 302 Abs. 1 AktG) sowie bei unangemessenem Entgelt auch aus einem Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsvertrag (§ 302 Abs. 2 AktG).

Zudem können außerhalb der genannten Verträge – bei allen Rechtsformen – aufgrund eines gesonderten gleichartigen Verlustübernahmevertrags sowie sonstiger freiwilliger Verlusttragungen sich Verlustübernahmen ergeben.

"Ertragszuschüsse", die unabhängig vom Entstehen eines Verlustes vereinnahmt werden, zählen jedoch nicht hierzu (im Regelfall Ausweis unter Position Nr. 4 GKV/Nr. 6 UKV[1]).

 

Rz. 196

Der Höhe nach ist der tatsächlich erhaltene oder zumindest rechtlich als Forderung entstandene Betrag anzusetzen, ohne dass eine Saldierung mit etwaigen eigenen Aufwendungen zur Fehlbetragsdeckung vorgenommen werden darf. Der Ertrag ergibt sich in Höhe des Jahresfehlbetrags, der sich ohne die Verlustübernahme ergeben hätte.[2]

 

Rz. 197

In zeitlicher Hinsicht gelten die allgemeinen Vorschriften über die Ertragsrealisierung (Realisationsprinzip, s. "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB", Rz. 47.

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 791.
[2] Vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Abschn. G Rz. 406.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge