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Gesellschafter-Geschäftsführer: Steuerliche Behandlung des Gehalts

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Zusammenfassung

 
Überblick

Da Gesellschafter-Geschäftsführer den Gewinn der GmbH über die Höhe ihrer Vergütungen steuern können, prüft die Finanzverwaltung die Anstellungsverträge auf formale Richtigkeit und die Gehälter auf Angemessenheit. Werden die Anforderungen der Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht erfüllt, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Buchhalterisch nehmen Gesellschafter-Geschäftsführer – sieht man einmal von einer zunehmenden Zahl an Sonderkonten ab – die gleiche Stellung ein wie "normale" Arbeitnehmer der GmbH.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die formalen Anforderungen der Finanzverwaltung beruhen ebenso wie die zur Angemessenheit auf zahlreichen Entscheidungen des BFH. Dagegen ist die verdeckte Gewinnausschüttung in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geregelt.

1 Buchhalterische und steuerliche Behandlung des Geschäftsführergehalts

1.1 Die Behandlung der Gehälter bei der GmbH

Grundsätzlich können Gesellschafter-Geschäftsführer die gleichen Vergütungselemente beziehen wie die übrigen Arbeitnehmer der GmbH, also insbesondere monatliches Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen, Versorgungszusagen, betriebsübliche Sozialleistungen, Überlassung eines Firmenwagens und/oder E-Bikes zur Privatnutzung sowie unentgeltliche Privatnutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte.

Vorsicht ist dagegen bei steuerfreien Vergütungen für Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeit (Überstundenvergütungen) geboten, da diese von Rechtsprechung und Finanzverwaltung nur im Ausnahmefall anerkannt werden. Selbst wenn ein solcher Ausnahmefall vorliegt, führt die gleichzeitige Gewährung einer Tantieme dazu, dass die Überstundenvergütung als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft wird.

Die steuerliche und buchhalterische Behandlung der Geschäftsführerbezüge entspricht grundsätzlich der von Gehältern der übrigen Arbeitnehmer. So muss die GmbH von diesen Bezügen Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritä...

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