Kosten der Vorgründungsgesellschaft
Kosten der Vorgründungsgesellschaft erlauben der GmbH weder den Betriebsausgaben- noch den Vorsteuerabzug. Deshalb ist darauf zu achten, dass alle Rechnungen auf die "GmbH in Gründung" (GmbH i. G.), also auf die Vorgesellschaft, ausgestellt werden.
Werden Rechnungen auf die Vorgründungsgesellschaft ausgestellt, kann diese daraus den Vorsteuerabzug vornehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Vorgründungsgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb steuerfrei an die GmbH veräußert.
Bei Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Verwendung eines der Musterprotokolle ist der Abzug von Gründungskosten durch die Gesellschaft auf 300 EUR, höchstens jedoch auf den Betrag des Stammkapitals beschränkt.
Bei der Gründung akzeptieren die Registergerichte im Regelfall die von der GmbH übernommenen Gründungskosten, sofern diese nicht mehr als 10 % des Stammkapitals betragen. Diese Begrenzung gilt jedoch dann nicht, wenn der GmbH darüber hinaus ein Mehrfaches an freiem Kapital zur Verfügung steht- Klauseln in der Satzung, die die Übernahme der Gründungskosten durch die GmbH regeln, dürfen erst nach Ablauf von 10 Jahren gestrichen werden.