Folgende beispielhaft aufgeführten Wirtschaftsgüter können nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden, auch wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 EUR nicht übersteigen.[1] Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 EUR (ab 2018: 250 EUR) und 1.000 EUR besteht auch nicht das Wahlrecht, diese in einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG einzustellen.

  • Autoradios sind keine selbstständigen Wirtschaftsgüter.[2]
  • Bohrer als Zubehör zu Bohrmaschinen sind keine selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.[3]
  • Bücher als Einzelbände eines mehrbändigen Gesamtwerks sind keine selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.[4]
  • Datenträger mit auf spezifische Anwendungen ausgerichteten Datenbeständen, die nicht allgemein genutzt werden, z. B. Geo-Daten.[5]
  • Drehbänke mit eingebautem Elektromotor und anderen Bestandteilen, z. B. Drehstähle, sind einheitliche Wirtschaftsgüter.[6]
  • Drucker, Druckerkabel, Bildschirm, Tastatur, Maus und andere Peripheriegeräte einer Computeranlage sind zwar selbstständige Wirtschaftsgüter, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.[7]
  • Druckformen sind nicht selbstständig nutzungsfähig.[8]
  • Elektromotoren als Antrieb von Maschinen, z. B. Drehbänke, Webstühle, sind keine selbstständigen Wirtschaftsgüter.[9]
  • Ersatzteile für Maschinen des Anlagevermögens sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.[10]
  • Formen, Formteile und andere maschinengebundene Werkzeuge sind nicht selbstständig nutzungsfähig.[11]
  • Fräser sind nicht selbstständig nutzungsfähig, auch wenn es sich um hochwertige Werkzeuge handelt.[12]
  • Gerüst- und Schalungsteile, die technisch aufeinander abgestimmt sind, sind keine selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.[13]
  • Gussformen s. Formen.
  • Judomatten, die dazu bestimmt sind, mit anderen Matten zu Kampffeldern zusammengelegt zu werden, sind nicht selbstständig nutzungsfähig.[14]
  • Kanaldielen sind keine selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.[15]
  • Kinobestuhlungen stellen einheitliche Wirtschaftsgüter dar.[16]
  • Kühlkanäle, auch wenn sie nur lose an Kühlaggregate angeschlossen sind, sind nicht selbstständig nutzbar.[17]
  • Lichtbänder als Beleuchtung eines Werkgebäudes, Büros oder Wohnraums sind keine selbstständigen, beweglichen Wirtschaftsgüter.[18]
  • Lithografien in Druckereien sind nicht selbstständig nutzungsfähig.[19]
  • Maschinenwerkzeuge wie Bohrer, Fräser, Drehstähle, Meißel, Sägeblätter und Stanzwerkzeuge sind zwar selbstständige Wirtschaftsgüter, aber nicht selbstständig nutzungsfähig.[20]
  • Maus einer PC-Anlage s. Drucker.
  • Messestellwände, nur in Verbindung mit anderen Stellwänden nutzbar, sind keine selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.[21]
  • Möbel, die in besonderer Weise der Ausstattung der Räume angepasst sind und nur für diesen Zweck angefertigt wurden oder wegen ihrer konstruktiven Eigenart als Einheit in Erscheinung treten, bilden ein einheitliches Wirtschaftsgut.[22]
  • Monitore von Computeranlagen s. Drucker.
  • Peripheriegeräte für Computer s. Drucker.
  • Pflanzen einer Dauerkultur sind für sich betrachtet nicht selbstständig nutzungsfähig.[23]
  • Rebstöcke eines Weinbergs s. Pflanzen.
  • Regalteile, die nicht genormt, aber technisch aufeinander abgestimmt sind, sind keine selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.[24]
  • Elektronische Schaftmaschinen bei Webstühlen sind nicht selbstständig nutzungsfähig.[25]
  • Tastaturen von Computeranlagen s. Drucker.
  • Zähler eines Versorgungsunternehmens (Gas-, Strom-, Wasserzähler) sind keine selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.[26]

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